Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1855. (39)

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2) Es bleibt dem Ermessen des Gerichtes überlassen, zu bestimmen, ob 
die geistliche Admonition an Gerichtsstelle oder von dem Geistlichen privatim 
vorgenommen werden soll. 
3) In dem letztern Falle ist zu der betreffenden Verwarnung in der 
Regel der Ortsgeistliche — und sind es deren mehre — der Beichtvater des 
Schwörenden zu requiriren und sind demselben die einschlagenden Akten zu sei- 
ner Information mitzutheilen, insoweit es zu der letztern nicht an einer kür- 
zern species facti genügt. Erfolgt dagegen die geistliche Admonition an 
Gerichtsstelle, so ist in der Regel der Geistliche an dem Gerichtssitze zuzuziehen; 
es bleibt indessen auch in diesem Falle dem Gerichte unbenommen, in beson- 
ders dazu geeigneten Fällen die Admonition dem Ortsgeistlichen des Schwören= 
den zu übertragen. Einer vorgängigen Mittheilung der Akten oder einer spe- 
cies facti bedarf es, wenn die Admonition an Gerichtsstelle erfolgt, nur in 
besonders dazu geeigneten Fällen. 
4) Wird die Eides-Admonition nicht an Gerichtsstelle, sondern von dem 
betreffenden Geistlichen privatim vorgenommen, so hat derselbe über diese Ad- 
monition ein Protokoll aufzunehmen und dasselbe, mit seiner und des Schwö- 
renden Unterschrift versehen, an das Gericht einzusenden. 
Erfolgt die Admonition dagegen an Gerichtsstelle, so ist das Erforderliche 
in das gerichtliche Protokoll aufzunehmen. 
5) Insoweit bei Schwörenden katholischer Konfession vor Ableistung des 
Eides die Beibringung eines Zeugnisses des Seelsorgers des Schwörenden über 
die vorgängige Eidesbelehrung erfordert wird, vertritt die durch dieses Zeugniß 
nachgewiesene Eidesbelehrung die Stelle einer nach Nr. 1 und 2 dieser Ver- 
ordnung von einem Geistlichen privatim vorzunehmenden Admonition und das 
Zeugniß selbst die Stelle des Protokolles über die Statt gefundene Admonition. 
Es bleibt indessen auch in diesem Falle dem Gerichte unbenommen, neben 
Beibringung eines solchen Zeugnisses auch noch eine besondere geistliche Admo- 
nition an Gerichtsstelle zu verfügen. 
6) Die Gerichte haben in allen vorgedachten Fällen den betreffenden 
Geistlichen unmittelbar zu requiriren und wird die Bekanntmachung vom 25. 
Mai 1837, insoweit und insofern dieselbe sonst mit den obengedachten Bestim- 
mungen im Widerspruch steht, hierdurch aufgehoben. 
7) Den Gerichts-Personen, welche einen Eid abzunehmen haben, wird 
besonders und ausdrücklich zur Pflicht gemacht, diesen Akt mit allem Ernste und
	        
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