Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1855. (39)

KRegierungs-Blatt 
Großherzogihum 
Sachsen--Weimar-Eisenach. 
Nummer 26. Weimar. 30. November 1855. 
  
  
Ministerial-Bekanutmachungen. 
1. Auf dem Grunde höchster Genehmigung Sr. Königlichen Hoheit, des 
Großherzogs, ist dem Apotheker J. N. Grote zu Braunschweig auf diesfall- 
siges Nachsuchen ein Patent 
1) auf die alleinige Anfertigung und den alleinigen Debit eines von ihm 
erfundenen Präparates zur Reinigung und Klärung süßen Wassers Be- 
hufs der Herstellung guten Trinkwassers, 
2) auf den alleinigen Debit eines zur leichteren Anwendung des Präpa- 
rates erfundenen, durch Zeichnung und Beschreibung erläuterten Taschen- 
Filtrir-Apparates 
auf die Dauer von fünf Jahren, vom heutigen Tage an gerechnet, für den 
Umfang des Großherzogthumes mit der Wirkung ertheilt worden, daß Nie- 
mand ohne vorher erlangte Zustimmung des Patent-Inhabers die gedachte 
Erfindung zu benutzen berechtigt ist, ohne daß jedoch Jemand in der Anwen- 
dung bereits bekannter Theile der Erfündung beschränkt werden soll. 
Uebrigens ist bei Bewilligung des Patentes — welches dann als erloschen 
zu betrachten ist, wenn die bleibende Einführung und Anwendung der Erfin- 
dung im Großherzogthume nicht binnen Jahresfrist nachgewiesen wird — die 
Neuheit und Eigenthümlichkeit mehr gedachter Ersindung im Sinne der laut der 
Bekanntmachung vom 3. März 1843 (Regierungs-Blatt vom Jahre 1843, 
S. 13, 14, 15, 16) in den Zollvereins-Staaten bei Erfindungs-Patenten zu 
beobachtenden Grundsätze ausdrücklich vorausgesetzt worden. 
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