Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1855. (39)

  
  
Seite des 
J # h 2 1 t. Regierungs- 
Blattes. 
Weimarische Bank. Siehe Bank. 
Weißenfels. Koncessions-Urkunde für die von da nach Leipzig zu führende 
Zweig= Eisenbcaan:: .. .. ... ... . ... . . 37—48. 
Werra-Eisenbahn. Gesetz über die bei Anlegung derselben erforderlichen 
zwangsweisen Eigenthums-Abtretungenn 149—168. 
von Witzlebensche Krankenpflege- Seiftung in den Orten Anl 
roda und Martinrda ...... .. ... 31. 
B. 
Zahnärzte — herumreisende — deren bedingangsweise Zulassung zur Aus- 
übung der Praissssss . 108. 
Zeugnisse. Die Gebühr für Ausstellung derselben über die Unfähigkeit zu 
einer Fußreise an den Ort des Gerichtes sollen die Physiker von den betreffen- 
den Personen nicht sofort erheben 172. 
Ziegeldachung mit Strohunterlage, deren bedingte Zulassung . . 97. 
Zoll bei dem Eingange für Talg. Gesetz wegen dessen Herabsetzung 5. 
Zoll bei dem Eingange vom ausländischen Sirop und Zucker 109. 
Zoll bei dem Eingange für Getreide, Hülsenfrüchte, Rehl= und andere Mühlen- 
Fabrikate ist bis Ende des Monates September 1856 aufgehoben. 128. 
Zoll-Abfertigung und Kontrole auf den Eisenbahnen. Regulativ und 53—72. 
Bekanntmachngngngaga . .. .. .. . . . . 100. 
Zucker — ausländischer — Eingangszoll von demselben . .... 109. 
Vorstehendes Repertorium ist in Folge des bei Errichtung des Großher= 
zoglichen Regierungs-Blattes erschienenen höchsten Patents vom 18. März 1817 
und gemäß der Verordnung vom 2. März 1832 (Reg. Blatt vom Jahre 1817 
S. 2 Nr. 7 und vom Jahre 1832 S. 13 Nr. 4) bearbeitet und 
worden. 
Weimar am 31. Dezember 1855 
abgedruckt 
Die Mebaktion des Großherzoglichen Regierungs-Blattes. 
Dr. Ernst Müller.
	        
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