Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1855. (39)

Uegierungs- Blatt 
Großherzogihum 
Sachsen-Weimar. Eisenach. 
Nummer 28. Weimar. 14. Dezember 1855. 
Wir Carl Alexander, 
von Gottes Gnaden Großherzog von Sachsen-Weimar= 
Eisenach, Landgraf in Thüringen, Markgraf zu Meißen, 
gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu Blankenhayn, 
Neustadt und Tautenburg 
2c. 2. 
haben mit Zustimmung des getreuen Landtages das nachstehende Gesetz über die 
bei Anlegung der Werra-Eisenbahn von Eisenach über Marksuhl, Salzungen und 
Meiningen nach Coburg erforderlichen zwangsweisen Eigenthums-Abtretungen zu 
erlassen beschlossen. 
  
Erster Theil. 
Grundbestimmungen über die Enteignung. 
Art. 1. 
Zur Herstellung und Unterhaltung einer an die Königlich Bayersche Lud- 
wigs-Südnordbahn sich unmittelbar auschließenden, von Coburg über Meiningen 
nach Eisenach zur Thüringischen Bahn führenden Eisenbahn, sowie zu geneh- 
migten Aenderungen und Erweiterungen dieses Unternehmens, ist das erforder- 
liche öffentliche und Privat-Grundeigenthum im diesseitigen Staatsgebiete mit 
Einschluß von Gebäuden und Zubehbßrungen, sowie von Rechten und Gerechtig- 
keiten nach den Vorschriften dieses Gesetzes abzutreten. 
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