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Das Recht, diese Abtretung zu verlangen, steht demjenigen zu, welchem die
Befugniß zur Herstellung und zum Betriebe der gedachten Bahn von Uns zu—
gestanden worden und tritt ein, sobald die Genehmigung der Baupläne mit
genauer Angabe der Richtungslinien und der Zeiträume, innerhalb deren die
Anlagen zur Ausführung kommen sollen, durch Unser Staats-Ministerium zur
öffentlichen Kenntniß gebracht worden ist.
Art. 2.
Der Bauunternehmer ist berechtigt, die Abtretung von Grundstücken zu
verlangen:
1) zu der Bahn selbst, ihrer Einfriedigung und Sicherstellung, den Aus-
weichestellen, Auffahrten und Abfahrten, Aufseher= und Wärter-Woh-
nungen;
2) zu den Bahnhöfen, Stations-Plätzen und überhaupt zu allen zum zweck-
mäßigen Transport-Betriebe nöthigen Einrichtungen;
3) zu der Unterbringung oder Gewinnung von Erde, Sand, Schutt, Stei-
nen 2c., insofern deshalb die vorübergehende Benutzung der Grundstücke
(Art. 3) nicht für hinreichend oder nicht für zulässig erkannt wird;
4) zu denjenigen im öffentlichen Interesse in Folge der Eisenbahnanlage
herzustellenden Straßen, Wegen, Fluß-Korrektionen, Brücken und anderen,
auch durch sicherheitspolizeiliche Rücksichten gebotenen Einrichtungen, deren
Anlage nach den Gesetzen, dem genehmigten Bauplane oder den ertheil-
ten bahnpolizeilichen Vorschriften erforderlich wird.
Art. 3.
Unter dem der zwangsweisen Abtretung unterliegenden Grundeigenthume
(Art. 2) sind alle Arten von unbeweglichen Sachen nebst ihren Zubehörungen
begriffen, einschließlich der Real-Berechtigungen.
Erfordert eine der im Art. 2 bezeichneten Anlagen die Bestellung einer
Dienstbarkeit auf ein Grundstück oder macht sich eine solche in Folge dieser An-
lage nöthig, so ist auch diese Dienstbarkeit auf Verlangen des Unternehmers
einzuräumen. ·
EbensomußdievorübergehendeBenutzungdesGkundeigenthumesWHA-
richtung von Nebenwegen, zur Niederlegung, Anfuhr oder Gewinnung von Bau-
stoffen (Art. 2. Ziffer 3), sowie zur einstweiligen Verlegung von Flüssen, Bä-
chen und Gräben 2c. im Zwecke des Hauptunternehmens gestattet werden.
Dauert die Benutzung über drei Jahre fort, so kann sie nicht mehr als vor-
übergehend angesehen werden und der Eigenthümer des Grundstückes, dessen Be-