151
nutzung noch länger in Anspruch genommen wird, ist sodann berechtigt, die ei-
genthümliche Uebernahme desselben von Seiten des Unternehmers zu verlangen.
Eine Verpflichtung, Wohn-, Wirthschafts= oder Fabrik-Gebäude nur vor-
übergehend zu Zwecken der Eisenbahn zu überlassen, findet überafl nicht, bek
anderen Grundstücken aber in dem Falle nicht Statt, wenn deren Beschaffenheit
wesentlich und bleibend durch diese Ueberlassung verändert werden sollte.
Art. 3.
Wenn nur Theile eines Grundbesitzes in Anspruch genommen werden,
darf der Eigenthümer in folgenden Fällen verlangen, daß ihm dieser Grundbe=
sitz ganz abgenommen werde:
1) wenn ein Gebäude theilweise abgetreten werden soll;
2) wenn ein zu einem Gebäude gehöriger und unmittelbar neben demselben
gelegener Garten, Hofraum oder anderer den Bewohnern des Gebäudes
vorzugsweise nutzbarer Platz, ganz oder auch nur theilweise Gegenstand
des Anspruchs ist; vorausgesetzt, daß nicht nach dem Urtheile Sachver-
ständiger der übrigbleibende Grundbesitz ungeachtet der beanspruchten
thrilweisen Enteignung entweder seiner bisherigen Bestimmung noch ge-
nügt oder dieser Zweck durch eine von dem Bauunternehmer dargebotene
Areal-Erweiterung vollständig erreicht wird;
3) wenn der Anspruch auf Eins von mehren zu demselben Gewerbs-
oder landwirthschaftlichen Betriebe gehörenden oder zu einer andern ge-
meinschaftlichen Benutzung bestimmten Gebäuden oder auf einen dazu
gehörigen Platz gerichtet ist und nach dem Urtheile Sachverständiger durch
Absonderung des angesprochenen Theils die Fortsetzung des Betriebes
oder der bisherigen Benutzung unmöglich gemacht oder wesentlich er-
schwert werden würde, ohne daß der Bauunternehmer eine genügende
Areal-Erweiterung gewährt;
4) wenn bei der Abtretung eines Theils von anderen, unter 2 und 3 nicht
begriffenen Grundstücken der übrigbleibende Theil nicht über vier und
zwanzig Weimarische Quadrat-Ruthen an einem Stück beträgt und nach
dem Urtheile Sachverständiger von dem bisherigen Eigenthümer zweck-
mäßig nicht mehr benutzt werden kann;
5) wenn durch Abtretung einer Berechtigung das Grundeigenthum, zu des-
sen Vortheil sie besteht, nach dem Gutachten Sachverständiger für seine
Bestimmung unbrauchbar wird.
32“