Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1855. (39)

151 
nutzung noch länger in Anspruch genommen wird, ist sodann berechtigt, die ei- 
genthümliche Uebernahme desselben von Seiten des Unternehmers zu verlangen. 
Eine Verpflichtung, Wohn-, Wirthschafts= oder Fabrik-Gebäude nur vor- 
übergehend zu Zwecken der Eisenbahn zu überlassen, findet überafl nicht, bek 
anderen Grundstücken aber in dem Falle nicht Statt, wenn deren Beschaffenheit 
wesentlich und bleibend durch diese Ueberlassung verändert werden sollte. 
Art. 3. 
Wenn nur Theile eines Grundbesitzes in Anspruch genommen werden, 
darf der Eigenthümer in folgenden Fällen verlangen, daß ihm dieser Grundbe= 
sitz ganz abgenommen werde: 
1) wenn ein Gebäude theilweise abgetreten werden soll; 
2) wenn ein zu einem Gebäude gehöriger und unmittelbar neben demselben 
gelegener Garten, Hofraum oder anderer den Bewohnern des Gebäudes 
vorzugsweise nutzbarer Platz, ganz oder auch nur theilweise Gegenstand 
des Anspruchs ist; vorausgesetzt, daß nicht nach dem Urtheile Sachver- 
ständiger der übrigbleibende Grundbesitz ungeachtet der beanspruchten 
thrilweisen Enteignung entweder seiner bisherigen Bestimmung noch ge- 
nügt oder dieser Zweck durch eine von dem Bauunternehmer dargebotene 
Areal-Erweiterung vollständig erreicht wird; 
3) wenn der Anspruch auf Eins von mehren zu demselben Gewerbs- 
oder landwirthschaftlichen Betriebe gehörenden oder zu einer andern ge- 
meinschaftlichen Benutzung bestimmten Gebäuden oder auf einen dazu 
gehörigen Platz gerichtet ist und nach dem Urtheile Sachverständiger durch 
Absonderung des angesprochenen Theils die Fortsetzung des Betriebes 
oder der bisherigen Benutzung unmöglich gemacht oder wesentlich er- 
schwert werden würde, ohne daß der Bauunternehmer eine genügende 
Areal-Erweiterung gewährt; 
4) wenn bei der Abtretung eines Theils von anderen, unter 2 und 3 nicht 
begriffenen Grundstücken der übrigbleibende Theil nicht über vier und 
zwanzig Weimarische Quadrat-Ruthen an einem Stück beträgt und nach 
dem Urtheile Sachverständiger von dem bisherigen Eigenthümer zweck- 
mäßig nicht mehr benutzt werden kann; 
5) wenn durch Abtretung einer Berechtigung das Grundeigenthum, zu des- 
sen Vortheil sie besteht, nach dem Gutachten Sachverständiger für seine 
Bestimmung unbrauchbar wird. 
32“
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.