Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1855. (39)

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Zweiter Theil. 
Bestimmungen über die Entschädigungsleistungen und sonstigen 
Verbindlichkeiten des Bauunternehmers bezüglich der Enteignung. 
Art. 9. 
Für jede Abtretung, Belastung oder Ueberlassung, welche auf dem Grunde 
des gegenwärtigen Gesetzes gefordert wird, ist vollständige Entschädigung zu lei- 
sten, nach dem wahren gemeinen Werthe oder nach demjenigen Preise, welchen 
der in Frage kommende Gegenstand nach ortsgewöhnlicher Würderung zur Zeit 
der Abtretung, Belastung oder Ueberlassung hat. 
Bei der Werthsbestimmung sind aber zugleich alle Schäden und Nachtheile, 
welche den Eigenthümer vorübergehend oder bleibend durch die Abtretung u. s. w. 
treffen, mit in Anschlag zu bringen, z. B. 
a) in Beziehung auf Lage, Nahrung und Gewerbsbestimmung; 
b) wegen unvorhergesehener Unterbrechung des Besitzstandes; 
c) wegen Beschädigung oder Verlustes der Früchte; 
d) wegen Werthsminderung des etwa übrig bleibenden Besitzthumes und 
wegen des Mehrwerthes, welchen der abzutretende Gegenstand durch sei- 
nen Zusammenhang mit anderen Einrichtungen oder Besitzungen oder 
durch seine bisherige Benutzungsweise für den Eigenthümer behauptete. 
Die Rechtsgrundsätze über den Ersatz solcher Schäden, welche zwar durch 
Anlagen und Unternehmungen der im Art. 2 bezeichneten Art, aber nicht durch 
die dabei vorgekommene Enteignung verursacht werden, erleiden durch das ge- 
genwärtige Geseß keine Aenderung. 
Art. 10. 
Bei Feststellung der Entschädigung für die einstweilige Benutzung eines 
Grundstückes sind die ortsüblichen Pachtpreise zu Grunde zu legen, jedoch mit 
Berücksichtigung des Vortheils eigner Bewirthschaftung, wo diese Statt fand, 
und überhaupt mit Berücksichtigung des besonderen Nachtheils, welcher für den 
Eigenthumer, Pachter, Miether oder Nutznießer nach seinen Verhältnissen aus 
jener Benutzung entsteht. 
Art. 11. 
Bei Gebäuden und Anlagen, welche ihrer Lage und Einrichtung nach zum 
Vergnügen des Eigenthümers gereichen und besonders zu diesem Behufe bestimmt 
sind, ist der Verlust des Gebrauchs zu diesem Zwecke mit als Gegenstand der 
Entschädigung anzusehen und es muß darauf, wenn der Eigenthümer es verlangt, 
bei Bestimmung der Euntschädigung nach billigem Ermessen mit Rücksicht genom- 
men werden, sofern nicht aus der Oertlichkeit hervorgeht, daß der Eigenthümer
	        
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