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Zweiter Theil.
Bestimmungen über die Entschädigungsleistungen und sonstigen
Verbindlichkeiten des Bauunternehmers bezüglich der Enteignung.
Art. 9.
Für jede Abtretung, Belastung oder Ueberlassung, welche auf dem Grunde
des gegenwärtigen Gesetzes gefordert wird, ist vollständige Entschädigung zu lei-
sten, nach dem wahren gemeinen Werthe oder nach demjenigen Preise, welchen
der in Frage kommende Gegenstand nach ortsgewöhnlicher Würderung zur Zeit
der Abtretung, Belastung oder Ueberlassung hat.
Bei der Werthsbestimmung sind aber zugleich alle Schäden und Nachtheile,
welche den Eigenthümer vorübergehend oder bleibend durch die Abtretung u. s. w.
treffen, mit in Anschlag zu bringen, z. B.
a) in Beziehung auf Lage, Nahrung und Gewerbsbestimmung;
b) wegen unvorhergesehener Unterbrechung des Besitzstandes;
c) wegen Beschädigung oder Verlustes der Früchte;
d) wegen Werthsminderung des etwa übrig bleibenden Besitzthumes und
wegen des Mehrwerthes, welchen der abzutretende Gegenstand durch sei-
nen Zusammenhang mit anderen Einrichtungen oder Besitzungen oder
durch seine bisherige Benutzungsweise für den Eigenthümer behauptete.
Die Rechtsgrundsätze über den Ersatz solcher Schäden, welche zwar durch
Anlagen und Unternehmungen der im Art. 2 bezeichneten Art, aber nicht durch
die dabei vorgekommene Enteignung verursacht werden, erleiden durch das ge-
genwärtige Geseß keine Aenderung.
Art. 10.
Bei Feststellung der Entschädigung für die einstweilige Benutzung eines
Grundstückes sind die ortsüblichen Pachtpreise zu Grunde zu legen, jedoch mit
Berücksichtigung des Vortheils eigner Bewirthschaftung, wo diese Statt fand,
und überhaupt mit Berücksichtigung des besonderen Nachtheils, welcher für den
Eigenthumer, Pachter, Miether oder Nutznießer nach seinen Verhältnissen aus
jener Benutzung entsteht.
Art. 11.
Bei Gebäuden und Anlagen, welche ihrer Lage und Einrichtung nach zum
Vergnügen des Eigenthümers gereichen und besonders zu diesem Behufe bestimmt
sind, ist der Verlust des Gebrauchs zu diesem Zwecke mit als Gegenstand der
Entschädigung anzusehen und es muß darauf, wenn der Eigenthümer es verlangt,
bei Bestimmung der Euntschädigung nach billigem Ermessen mit Rücksicht genom-
men werden, sofern nicht aus der Oertlichkeit hervorgeht, daß der Eigenthümer