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unterliegen jedoch der Ablösung nicht, sondern haften — bei theilweiser Ab-
tretung in der ermittelten verhältnißmäßigen Höhe — auf dem enteigneten
Grundbesitze.
Für das Ablösungsverfahren treten die im dritten Abschnitte dieses Gesetzes
enthaltenen Vorschriften ein.
Wenn eine auf dem enteignet werdenden Grundbesitze lastende, nicht ablös-
bare Grunddienstbarkeit (Servitut) auf Verlangen des Bauunternehmers oder,
wenn sie ohne wesentliche Erschwerung nicht mehr ausgeübt werden könnte, auf
Verlangen des Berechtigten wegfallen soll, hat der Bauunternehmer dem Be-
rechtigten, falls er denselben nicht durch Bestellung einer andern solchen Dienst-
barkeit entschädigt, den Werth der Dienstbarkeit, wie er sich in besonderer Hin-
sicht auf das herrschende Grundstück nach dem Gutachten der Schätzer heraus-
stellt, zu ersetzen; unabhängig hiervon ist dem Eigenthümer des Grundbesitzes
der Werth des letztern, wie sich derselbe unter Veranschlagung der auf dem
Grunbdbesitze ruhenden Dienstbarkeitslast ergiebt, vom Bauunternehmer zu erstatten.
Mitbelehnte, Fideikommiß-Berechtigte und sonstige Interessenten mit Aus-
nahme der Pachter, Miether und zeitigen Nutznießer (Art. 17) können sich we-
gen ihrer Rechte an dem abzutretenden Gegenstande nur an die Entschädigungs-
gelder halten.
Art. 17.
Wenn die für das Eisenbahnunternehmen in Anspruch genommenen Grund-
besitzungen verpachtet sind, die Folgen der Abtretung, Beschwerung, Beschränkung
oder eingeräumten Benutzung den Pachter treffen und der Pachtvertrag für den
Fall der Lösung oder Aenderung des Pachtverhältnisses die Ansprüche zwischen
den Vertragstheilen nicht auf andere Weise festsetzt, kommen folgende Bestim-
mungen zur Anwendung:
1) wird durch die Enteignung der ganze Gegenstand der Pachtung in An-
spruch genommen, so ist der diesfallsige Vertrag als aufgelöst zu betrachten
und dem Pachter der aus der früheren Aufhebung des Vertrages für ihn
erwachsende Schaden vom Baunnternehmer zu vergüten;
2) wenn durch die Enteiguung eines bloßen Theils des verpachteten Grund-
besitzes die Fortsetzung des bisherigen Pachtvertrages unmöglich gemacht
oder wesentlich verändert oder erschwert wird, so kann der Pachter die
Aufhebung des Pachtvertrages verlangen und es sind in diesem Falle so-
wohl der Verpachter als der Pachter für den ihnen daraus erwachsenden
Nachtheil vom Bauunternehmer zu entschädigen;