Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1855. (39)

159 
treter oder die sonstigen Berechtigten und die in den letzten Veräußerungsfällen 
vorgekommenen Preise durch gerichtliche Auszüge der Grund-, Lehen= und Hypo- 
theken-Bücher oder einschlagender Gerichts-Akten, Vernehmung der Grundeigen- 
thümer, des Gemeindevorstandes oder anderer Auskunftspersonen bezüglich in 
sonst geeigneter Weise gehörig auszumitteln. 
Ist der Aufenthalt eines Betheiligten unbekannt oder ist ein solcher abwe- 
send und so entfernt, daß seine Vorladung Schwierigkeiten oder bedeutenden 
Zeitverlust verursachen würde, ohne daß ein Brvollmächtigter oder Vormund für 
ihn bestellt ist, so hat auf Antrag des Kommissars das Gericht der belegenen 
Sache von Amtswegen einen Stellvertreter für denselben zu bestellen, welcher 
dessen Interessen bei dem Enteignungsgeschäfte zu wahren berechtigt und ver- 
pflichtet ist. 
Art. 22. 
Nach erfolgter Ermittelung der Betheiligten und Absteckung der Bahnlinie 
hat der Kommissar dafür zu sorgen, daß sofort für jede betroffene Flur zur 
Ermittelung der Cntschädigungsbeträge für die in dieser Flur vorkommenden 
Enteignungen als Schätzer drei der Oertlichkeit und der abzuschätzenden Gegen- 
stände möglichst kundige Sachverständige bestellt werden, welche sich im Besttze 
des Staatsbürgerrechtes befinden, auch bei der fraglichen Enteignung persönlich 
unbetheiligt seyn müssen. 
Einer dieser Schätzer ist von dem Kommissar, der zweite von dem Bau- 
unternehmer zu ernennen, der dritte aber von den betheiligten Entschädigungs- 
berechtigten zu wählen. 
Die beiden erstgedachten Schätzer können gleichzeitig für eine Mehrzahl 
von Fluren ernannt werden. 
Art. 23. 
Behufs der Wahl des dritten Schätzers hat der Kommissar die aus den 
Verhandlungen sich ergebenden Betheiligten oder deren Stellvertreter (Art. 21) 
zu einem anzuberaumenden Termine unter Androhung des gesetzlichen Rechts- 
nachtheiles speziell vorzuladen, auch diesen Termin, unter Benennung des ersten 
und zweiten Schätzers, in den betreffenden Gemeinden öffentlich bekannt zu 
machen. 
Art. 23. 
Die in Person oder durch genügend gerechtfertigte Bevollmächtigte erschie- 
nenen Betheiligten wählen nach relativer Stimmenmehrheit; die Nichterschie- 
nenen oder die Wahl Verweigernden sind des Wahlrechtes verlustig. 
33“
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.