Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1855. (39)

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von Unserem Staats-Ministerium ertheilten endgültigen Entscheidungen haben 
die Wirkungen gerichtlicher Vergleiche und rechtskräftiger richterlicher Erkenntnisse. 
Art. 38. 
Der Kommissar hat dem Gerichte der belegenen Sache von der zu Stande 
gekommenen Enteignung, von den Entschädigungsberechtigten Personen und von 
dem Entschädigungsbetrage alsbald Kenntniß zu geben, auch den Bauunterneh- 
mer, sowie die Entschädigungsberechtigten zu benachrichtigen, daß und wann 
diese Mittheilung erfolgt ist. 
Das gedachte Gericht hat die ihm in Bezug auf den enteigneten Grund- 
besitz wegen Regelung des Grundlasten-Verhältnisses und Wahrung der Rechte 
Dritter obliegenden Verpflichtungen gehörig zu erfüllen, namentlich liegt ihm 
auch die Ueberwachung der Abzahlung der auf dem enteigneten Grundbesitze 
lastenden bekannten Hypotheken ob. 
Art. 39. 
Das Gericht der belegenen Sache hat bezüglich auf Antrag der Entschä- 
digungsberechtigten innerhalb vierzehen Tagen nach Empfang der Nachricht 
(Art. 38) dem Kommissar zu eröffnen, an wen der Bauunternehmer die Ent- 
schädigungssummen zahlen soll. 
Auf durch den Kommissar erfolgte Mittheilung dieser Zahlungsanweisung 
hat der Bauunternehmer binnen acht Tagen derselben entsprechend zu zahlen. 
Ist aber innerhalb jener vierzehentägigen Frist eine gerichtliche Zahlungsanwei- 
sung nicht erfolgt, so darf der Bauunternehmer die festgestellte Entschädigungs- 
summe bei dem Gerichte der belegenen Sache hinterlegen. 
Art. 10. 
Die gerichtliche Hinterlegung des Entschädigungsbetrages steht rechtlich der 
Zahlung gleich: « 
1) in dem in Art. 39 gedachten Falle; 
2) wenn der zu Entschädigende die Annahme der gütlich vereinbarten oder 
nach Maßgabe dieses Gesetzes festgestellten Entschädigung verweigert oder 
abwesend ist und keinen Bevollmächtigten bestellt hat; 
3) wenn neben dem Eigenthümer noch andere dinglich Berechtigte vorhanden 
und deren Ansprüche auf verhältnißmäßige Antheile an der Entschädigung 
nicht sofort ermittelt oder durch Vertrag abgefunden sind; 
4) wenn das Eigenthum einer enteigneten Grundbesitzung oder Berechtigung 
bestritten ist. 
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