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von Unserem Staats-Ministerium ertheilten endgültigen Entscheidungen haben
die Wirkungen gerichtlicher Vergleiche und rechtskräftiger richterlicher Erkenntnisse.
Art. 38.
Der Kommissar hat dem Gerichte der belegenen Sache von der zu Stande
gekommenen Enteignung, von den Entschädigungsberechtigten Personen und von
dem Entschädigungsbetrage alsbald Kenntniß zu geben, auch den Bauunterneh-
mer, sowie die Entschädigungsberechtigten zu benachrichtigen, daß und wann
diese Mittheilung erfolgt ist.
Das gedachte Gericht hat die ihm in Bezug auf den enteigneten Grund-
besitz wegen Regelung des Grundlasten-Verhältnisses und Wahrung der Rechte
Dritter obliegenden Verpflichtungen gehörig zu erfüllen, namentlich liegt ihm
auch die Ueberwachung der Abzahlung der auf dem enteigneten Grundbesitze
lastenden bekannten Hypotheken ob.
Art. 39.
Das Gericht der belegenen Sache hat bezüglich auf Antrag der Entschä-
digungsberechtigten innerhalb vierzehen Tagen nach Empfang der Nachricht
(Art. 38) dem Kommissar zu eröffnen, an wen der Bauunternehmer die Ent-
schädigungssummen zahlen soll.
Auf durch den Kommissar erfolgte Mittheilung dieser Zahlungsanweisung
hat der Bauunternehmer binnen acht Tagen derselben entsprechend zu zahlen.
Ist aber innerhalb jener vierzehentägigen Frist eine gerichtliche Zahlungsanwei-
sung nicht erfolgt, so darf der Bauunternehmer die festgestellte Entschädigungs-
summe bei dem Gerichte der belegenen Sache hinterlegen.
Art. 10.
Die gerichtliche Hinterlegung des Entschädigungsbetrages steht rechtlich der
Zahlung gleich: «
1) in dem in Art. 39 gedachten Falle;
2) wenn der zu Entschädigende die Annahme der gütlich vereinbarten oder
nach Maßgabe dieses Gesetzes festgestellten Entschädigung verweigert oder
abwesend ist und keinen Bevollmächtigten bestellt hat;
3) wenn neben dem Eigenthümer noch andere dinglich Berechtigte vorhanden
und deren Ansprüche auf verhältnißmäßige Antheile an der Entschädigung
nicht sofort ermittelt oder durch Vertrag abgefunden sind;
4) wenn das Eigenthum einer enteigneten Grundbesitzung oder Berechtigung
bestritten ist.
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