166
Art. l.
Sofort nach Zahlung der Entschädigungssumme in Gemäßheit der Anwei-
sung des Gerichtes der belegenen Sache oder an das letztere kann der Bau-
unternehmer verlangen, in den Besitz des enteigneten Grund und Bodens,
bezüglich des in Anspruch genommenen Rechtes, gesetzt zu werden.
Der Kommissar hat nöthigen Falles die Einweisung des Bauunternehmers
in den Besitz des Grundstückes, bezüglich in das Recht, bei der zuständigen
Justiz-Behörde zu beantragen, welche dieser Requisition im gerichtlichen Zwanzs-
wege zu entsprechen hat. Ebenso ist das Gericht der belegenen Sache verpflich-
tet, auf Requisition des Erpropriations-Kommissars die Einweisung des Expro-
priaten in die festgestellte Entschädigungssumme entweder durch Ueberweisung
der niedergelegten Kaution (Art. 14), oder sonst mittelst gerichtlicher Zwangs-
mittel zu verfügen.
Art. 32.
Hat der Baunnternehmer die Entschädigungssumme für einen enteigneten
Grundbesitz bezahlt oder hinterlegt (Art. 39 und 40), so hat das Gericht der
belegenen Sache auf seinen Antrag nach Maßgabe der bestehenden gesetzlichen
Vorschriften und mit Benutzung der bei dem Kommissar ergangenen Verhand=
lungen das Nöthige wegen Ausfertigung der Erwerbsurkunde, sowie wegen Be-
nachrichtigung der betheiligten Einnahme= und Kataster-Behörden zu verfügen.
Mit der Zustellung dieser Urkunde geht das Eigenthum an dem enteigneten
Grundbesitze, vorbehältlich der Bestimmung in Art. 16, frei von allen in dem
Enteignungsverfahren angemeldeten und berücksichtigten, sowie von allen wegen
Nichtanmeldung unberücksichtigt gebliebenen dinglichen Lasten (Art 29) auf den
Bauunternehmer über.
Ist ein enteignetes Grundstück mit anderen verpfändet oder wird von einem
verpfändeten Grundstücke nur ein Theil enteignet, so erlischt das Pfandrecht an
jenem Grundstücke oder diesem Theile durch gehörige Zahlung bezüglich Hinter-
legung (Art. 39, 40) des auf den enteigneten Grundbesitz nach Maßgabe der
Entschädigungssumme verhältnißmäßig fallenden Betrages von dem Pfandschuld-
Kapital.
Die auf dem enteigneten Grundbesitze lastenden, beziehungsweise bei theil-
weiser Enteignung auf denselben entfallenden Steuern bleiben auf ihm haften.
Gleiches gilt von den auf dem Gemeinde-, Bezirks-, Kirchen= oder Schul-