Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1855. (39)

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III. Mit Genehmigung Sr. Königlichen Hoheit, des Großherzogs, wer- 
den die bestehenden Vorschriften zur Ausführung des §. 9 des Gesetzes über 
die öffen tliche Anstalt der Brandversicherung vom 28. August 1826 
in Folgendem erneuert und beziehungsweise ergänzt: 
1) Die Gesuche um Verleihung der Konzession zur Betreibung einer Agen- 
tur für eine im Großherzogthume zugelassene auswärtige Brand-Ver- 
sicherungsanstalt sind bei dem betreffenden Bezirks-Direktor zu überrei- 
chen und von diesem nach vorgängiger Erörterung an das unterzeichnete 
Ministerial-Departement mit gutachtlichem Berichte einzusenden. 
2) Die Verleihung der Konzession ist neben der im Gesetze geordneten An- 
sässigkeit im Großherzogthume durch den Besitz der erforderlichen persön- 
lichen Eigenschaften und durch Bestellung einer, die Erfüllung der Ver- 
pflichtungen sichernden Kaution von einer Summe bis zu Fünf Hundert 
Thalern bedingt. 
3) Sämmtliche im Großherzogthume zugelassene auswärtige Versicherungs- 
anstalten und die Agenten derselben sind verpslchtet: 
a) die Police auf einen bei ihnen erfolgenden Versicherungsantrag über 
im Großherzogthume befindliche Mobilien nicht eher auszuferti- 
gen, als bis letzterer der zuständigen Orts-Polizeibehörde zur Ein- 
sichtnahme vorgelegt und von dieser durch Vollziehung der jedem 
Antrags-Formular am Schlusse beizudruckenden Bemerkung: 
„Der Ausfertigung der Police steht in polizeilicher Hinsicht 
kein Bedenken entgegen. 
am 18 
genehmigt worden ist; ingleichen 
b) keine Police über die Versicherung eines inländischen Gebäudes 
vor Beibringung der dazu erforderlichen besonderen Erlaubniß des 
Finanz-Departements des Großherzoglichen Staats-Ministeriums 
auszufertigen; demnächst aber 
IP) jede hierauf ausgefertigte Police sowohl, als auch jede weiter aus- 
gestellte Urkunde über Prolongation bereits früher abgeschlossener 
Versicherungsverträge vor deren Aushändigung an den Versichern-
	        
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