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III. Mit Genehmigung Sr. Königlichen Hoheit, des Großherzogs, wer-
den die bestehenden Vorschriften zur Ausführung des §. 9 des Gesetzes über
die öffen tliche Anstalt der Brandversicherung vom 28. August 1826
in Folgendem erneuert und beziehungsweise ergänzt:
1) Die Gesuche um Verleihung der Konzession zur Betreibung einer Agen-
tur für eine im Großherzogthume zugelassene auswärtige Brand-Ver-
sicherungsanstalt sind bei dem betreffenden Bezirks-Direktor zu überrei-
chen und von diesem nach vorgängiger Erörterung an das unterzeichnete
Ministerial-Departement mit gutachtlichem Berichte einzusenden.
2) Die Verleihung der Konzession ist neben der im Gesetze geordneten An-
sässigkeit im Großherzogthume durch den Besitz der erforderlichen persön-
lichen Eigenschaften und durch Bestellung einer, die Erfüllung der Ver-
pflichtungen sichernden Kaution von einer Summe bis zu Fünf Hundert
Thalern bedingt.
3) Sämmtliche im Großherzogthume zugelassene auswärtige Versicherungs-
anstalten und die Agenten derselben sind verpslchtet:
a) die Police auf einen bei ihnen erfolgenden Versicherungsantrag über
im Großherzogthume befindliche Mobilien nicht eher auszuferti-
gen, als bis letzterer der zuständigen Orts-Polizeibehörde zur Ein-
sichtnahme vorgelegt und von dieser durch Vollziehung der jedem
Antrags-Formular am Schlusse beizudruckenden Bemerkung:
„Der Ausfertigung der Police steht in polizeilicher Hinsicht
kein Bedenken entgegen.
am 18
genehmigt worden ist; ingleichen
b) keine Police über die Versicherung eines inländischen Gebäudes
vor Beibringung der dazu erforderlichen besonderen Erlaubniß des
Finanz-Departements des Großherzoglichen Staats-Ministeriums
auszufertigen; demnächst aber
IP) jede hierauf ausgefertigte Police sowohl, als auch jede weiter aus-
gestellte Urkunde über Prolongation bereits früher abgeschlossener
Versicherungsverträge vor deren Aushändigung an den Versichern-