Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1855. (39)

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den und zwar a bei Mobiliar-Versicherungen ebenfalls den vorge- 
dachten Orts-Polizeibehörden, § bei Versicherungen von Gebäuden 
aber dem Rechnungsamte des Bezirkes zur Kenntnißnahme und zur 
diesfallsigen Beurkundung zu überreichen. 
4) Vernachlässigungen der unter Ziffer 3 enthaltenen Vorschriften von Sei- 
ten der Agenten sollen mit einer Geldstrafe bis zu funfzig Thalern, so- 
wie nach Befinden mit Entziehung der ihnen ertheilten Konzession ge- 
ahndet, auch soll unter Umständen die betreffende Versicherungsgesellschaft 
selbst von der Zulassung im Großherzogthume ausgeschlossen werden. 
Im Uebrigen wird an die Bestimmung im F. 9 des Brand-Versicherungs- 
gesetzes erinnert, daß den Geschäftsführern fremder Versicherungsgesell- 
schaften bei einer Strafe von fünf und zwanzig bis funfzig Thalern oder 
von dreimonatlichem bis sechsmonatlichem Gefängnisse das Sammeln von 
Einzeichnungen im Herumreisen verboten ist. 
5) Die Orts-Polizeibehörden haben die bei ihnen zur Vorlage kommenden 
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—. 
neuen oder erneuerten Versicherungsanträge (Ziffer 3, a und c) genau 
und sorgfältig zu prüfen und dieselben erst nach erlangter genügender 
Ueberzeugung von der Unbedenklichkeit der darnach beabsichtigten Mobi- 
liar-Versicherungen mit der erforderlichen Genehmigung durch Vollziehung 
der unter Ziffer 3, a erwähnten, dem Antrags-Formular beigedruckten 
Bemerkung, bezüglich bei Prolongationen früherer Versicherungsverträge 
durch Beifügung der Worte: 
Vorgelegt 
.....am........ 18.. 
(Unterschrift der Behörde.) 
zu versehen. Im Falle eines Bedenkens gegen die neuen oder erneuer- 
ten Versicherungsverträge haben sie sich, nach Umständen unter Zuzie- 
hung der verpflichteten Orts-Taxatoren, von dem Vorhandenseyn und 
dem Werthe der zur Versicherung bestimmten Mobilien zu überzeugen. 
Ueber die genehmigten Versicherungsverträge sind von ihnen, nach Maß- 
gabe bereits ertheilter Instruktionen, gehörig eingerichtete Kontrole-Bücher 
pünktlich zu führen. 
Die Versichernden werden wiederholt darauf hingewiesen, daß der Abschluß 
von Verträgen über Versicherung im Großherzogthume befindlicher Ge- 
bäude oder Mobilien mit im Auslande wohnenden Agenten auswärtiger
	        
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