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den und zwar a bei Mobiliar-Versicherungen ebenfalls den vorge-
dachten Orts-Polizeibehörden, § bei Versicherungen von Gebäuden
aber dem Rechnungsamte des Bezirkes zur Kenntnißnahme und zur
diesfallsigen Beurkundung zu überreichen.
4) Vernachlässigungen der unter Ziffer 3 enthaltenen Vorschriften von Sei-
ten der Agenten sollen mit einer Geldstrafe bis zu funfzig Thalern, so-
wie nach Befinden mit Entziehung der ihnen ertheilten Konzession ge-
ahndet, auch soll unter Umständen die betreffende Versicherungsgesellschaft
selbst von der Zulassung im Großherzogthume ausgeschlossen werden.
Im Uebrigen wird an die Bestimmung im F. 9 des Brand-Versicherungs-
gesetzes erinnert, daß den Geschäftsführern fremder Versicherungsgesell-
schaften bei einer Strafe von fünf und zwanzig bis funfzig Thalern oder
von dreimonatlichem bis sechsmonatlichem Gefängnisse das Sammeln von
Einzeichnungen im Herumreisen verboten ist.
5) Die Orts-Polizeibehörden haben die bei ihnen zur Vorlage kommenden
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neuen oder erneuerten Versicherungsanträge (Ziffer 3, a und c) genau
und sorgfältig zu prüfen und dieselben erst nach erlangter genügender
Ueberzeugung von der Unbedenklichkeit der darnach beabsichtigten Mobi-
liar-Versicherungen mit der erforderlichen Genehmigung durch Vollziehung
der unter Ziffer 3, a erwähnten, dem Antrags-Formular beigedruckten
Bemerkung, bezüglich bei Prolongationen früherer Versicherungsverträge
durch Beifügung der Worte:
Vorgelegt
.....am........ 18..
(Unterschrift der Behörde.)
zu versehen. Im Falle eines Bedenkens gegen die neuen oder erneuer-
ten Versicherungsverträge haben sie sich, nach Umständen unter Zuzie-
hung der verpflichteten Orts-Taxatoren, von dem Vorhandenseyn und
dem Werthe der zur Versicherung bestimmten Mobilien zu überzeugen.
Ueber die genehmigten Versicherungsverträge sind von ihnen, nach Maß-
gabe bereits ertheilter Instruktionen, gehörig eingerichtete Kontrole-Bücher
pünktlich zu führen.
Die Versichernden werden wiederholt darauf hingewiesen, daß der Abschluß
von Verträgen über Versicherung im Großherzogthume befindlicher Ge-
bäude oder Mobilien mit im Auslande wohnenden Agenten auswärtiger