Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1855. (39)

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Reglement 
für den 
telegraphischen Verkehr auf den Linien des Deutsch-Oesterreichschen 
Telegraphen= Vereines. 
I. Bezeichnung der in den Vereinsstaaten im Betriebe stehenden 
Telegraphen= Linien mit ihren Anschlüssen an das Ausland. 
Begriff des Deutsch-Oestereichschen Telegraphen= Vereines. 
8. 1. 
Um das Telegraphen-Justitut möglichst gemeinnützig zu machen und für 
dessen Benutzung in ganz Deutschland gleichmäßige Grundsätze zu erzielen, ist 
der Deutsch-Oesterreichsche Telegraphen-Verein gebildet worden, welchem bis jetzt 
nach der Reihenfolge ihres Beitrittes folgende Staaten angehören: 
das Kaiserthum Oesterreich, 
das Königreich Preußen, 
„ „ Bayern, 
» » Sachsen, 
„ „ Württemberg, 
„ „ Hannover, 
» der Niederlande, 
» Großherzogthum Mecklenburg-Schwerin und 
Baden, 
während für alle übrige Deutsche Staaten mit den in ihren Gebieten zu errich- 
tenden Telegraphen-Linien der Beitritt offen gehalten ist. 
8. 2. 
Der Deutsch-Oesterreichsche Telegraphen. Verein erstreckt sich nicht allein auf 
die in den Gebieten der Vereinsregierungen gelegenen, sondern auch auf dieje- 
nigen Telegraphen-Linien und Stationen, welche die eine oder andere der Ver- 
einsregierungen in fremden Staaten unterhält oder noch anlegen sollte. 
Das Vereins-Telegraphen-Netz.-3 
—* 
Das Telegraphen-Netz des Deutsch-Oesterreichschen Vereines erstreckt sich 
gegenwärtig auf folgende Linien: 
A. In Oesterreich. 
1) Von Wien') über Linz nach Salzburg und zum Auschlusse an die 
Königlich Bayerschen Telegraphen= Linien bei Freilassing, mit den Sei- 
tenlinien: 
) An den gesperrt gedruckten Orten befinden sich Vereins. Stationen des betreffenden Staates. 
 
	        
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