174
Reglement
für den
telegraphischen Verkehr auf den Linien des Deutsch-Oesterreichschen
Telegraphen= Vereines.
I. Bezeichnung der in den Vereinsstaaten im Betriebe stehenden
Telegraphen= Linien mit ihren Anschlüssen an das Ausland.
Begriff des Deutsch-Oestereichschen Telegraphen= Vereines.
8. 1.
Um das Telegraphen-Justitut möglichst gemeinnützig zu machen und für
dessen Benutzung in ganz Deutschland gleichmäßige Grundsätze zu erzielen, ist
der Deutsch-Oesterreichsche Telegraphen-Verein gebildet worden, welchem bis jetzt
nach der Reihenfolge ihres Beitrittes folgende Staaten angehören:
das Kaiserthum Oesterreich,
das Königreich Preußen,
„ „ Bayern,
» » Sachsen,
„ „ Württemberg,
„ „ Hannover,
» der Niederlande,
» Großherzogthum Mecklenburg-Schwerin und
Baden,
während für alle übrige Deutsche Staaten mit den in ihren Gebieten zu errich-
tenden Telegraphen-Linien der Beitritt offen gehalten ist.
8. 2.
Der Deutsch-Oesterreichsche Telegraphen. Verein erstreckt sich nicht allein auf
die in den Gebieten der Vereinsregierungen gelegenen, sondern auch auf dieje-
nigen Telegraphen-Linien und Stationen, welche die eine oder andere der Ver-
einsregierungen in fremden Staaten unterhält oder noch anlegen sollte.
Das Vereins-Telegraphen-Netz.-3
—*
Das Telegraphen-Netz des Deutsch-Oesterreichschen Vereines erstreckt sich
gegenwärtig auf folgende Linien:
A. In Oesterreich.
1) Von Wien') über Linz nach Salzburg und zum Auschlusse an die
Königlich Bayerschen Telegraphen= Linien bei Freilassing, mit den Sei-
tenlinien:
) An den gesperrt gedruckten Orten befinden sich Vereins. Stationen des betreffenden Staates.