182
12
—
mit Rußland vermittelst der Kaiserlich Oestereichschen Linien bei Granzza,
und der Königlich Preußischen Telegraphen-Linien bei Myslowitz und bei
Eudkuhnen unweit Gumbinnen.
Ferner steben die Vereins-Li ien in Verbindung:
mit den Herzoglich Braunschweigschen Telegraphen-Linien vermittelst
der Königlich Preußischen Telegraphen-Station zu Braunschweig;
mit der Staats-Telegraphen-Linie von Lübeck nach Travemünde ver-
mittelst der Königlich Preußischen Telegraphen-Station in Lübeck;
und mit folgenden Privat-Gesellschaften angehörigen Telegraphen=
Linien:
mit der Altona-Kieler Eisenbahn-Telegraphen-Linie vermittelst der
Königlich Preußischen und der Königlich Hannoverschen Telegraphen-Li-
nien in Hamburg;
mit der Privat-Telegraphen-Linie von Hamburg über Cuxhaven nach
Bremen, mittelst der Königlich Hannoverschen Vereins-Station zu
Harburg;
mit der Linie der Niederländischen Telegraphen-Gesellschaft von Amster-
dam nach Nieuwediep vermittelst der Königlichen Niederländischen
Telegraphen-Linien von Amsterdam aus;
mit der Linie der Rotterdamer-Telegraphen-Gesellschaft von
Rotterdam nach Brouwershafen und Brielle vermittelst der König-
lichen Niederländischen Vereins-Station zu Notterdam, und
19) mit der Taunus-Eisenbahn-Telegraphen-Linie vermittelst der Königlich
Preußischen, der Königlich Bayerschen und der Großherzoglich Badenschen
Vereins-Stationen in Frankfurt a. M. und der Königlich Preußischen
Vereins-Station in Wiesbaden.
13
14
—
—
Ou
—
16
—
17
18
—
II. Allgemeine Bestimmungen über die Benutzung der
Telegraphen-Linien.
Benutzung der Vereins-Linien.
8. 53.
Die Benutzung der Telegraphen der Vereinsregierungen steht Jedermann
ohne Ausnahme zu. Jeder Regierung verbleibt aber die Befugniß, nach Gut-
befinden einzelne Linien für alle oder für gewisse Arten der Korrespondenz zeit-
weise außer Betrieb zu setzen.