Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1855. (39)

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Vereino-Korrespondenz. 
8. 8. 
Den Vereinsbestimmungen ist zunächst nur die Vereins-Korespondenz, d. h. 
diejenige telegraphische Korrespondenz unterworfen, bei welcher die Ursprungs- 
und End-Station verschiedenen Vereinsverwaltungen angehören. Es finden aber 
auch bei derjenigen telegraphischen Korrespondenz, welche nur auf den Preußischen 
Linien befördert wird, die Vereinsbestimmungen Anwendung. 
Die von fremden Stationen ausgehende oder dahin gerichtete telegraphische 
Korrespondenz ist, falls sie die Linien mehrer Vereinsregierungen berührt, rück- 
sichtlich der Beförderung im Bereiche des Vereines so zu behandeln, als wäre sie 
bei der Eingangs-Station aufgegeben oder nach der Ausgangs-Station bestimmt. 
Bewahrung des Telegraphen Geheimnisses. 
8. 7. 
Den Telegraphen-Beamten ist bei Eidespflicht die Mittheilung des Inhaltes 
der Depeschen an Unbefugte, sowie jede Mittheilung darüber, von wem eine 
Depesche aufgegeben oder empfangen worden, untersagt. 
8. B8. 
Fremden Personen ist der Zutritt zu den Apparat-Zimmern der Telegra- 
phen-Stationen während des Telegraphirens von Staats= oder Privat-Depeschen 
versagt. 
Dauer des Dienstes auf den Stationen. 
8. 9. 
Die Telegraphen-Stationen sind täglich, mit Einschluß der Sonn= und 
Festtage, für die Aufgabe von Depeschen offen zu halten, und zwar: 
a) auf denjenigen Stationen, welche regelmäßigen Nachtdienst haben, also 
namentlich auf allen Central= und Anschluß= bezüglich Uebertragungs- 
Stationen des Vereines 
ohne Unterbrechung bei Tag und bei Nacht; 
b) auf den Stationen, wo kein Nachtdienst Statt findet, vom 1. April bis 
Ende September 
von 7 Uhr Morgens bis 
9 Uhr Abends, 
und vom 1. Oktober bis Ende März 
von 8 Uhr Morgens bis 
9 Uhr Abends. 
Den einzelnen Vereinsstaaten ist es freigestellt, Telegraphen -Stationen ge- 
ringerer Bedeutung mit beschränkten Dienststunden einzurichten. 
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