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Vereino-Korrespondenz.
8. 8.
Den Vereinsbestimmungen ist zunächst nur die Vereins-Korespondenz, d. h.
diejenige telegraphische Korrespondenz unterworfen, bei welcher die Ursprungs-
und End-Station verschiedenen Vereinsverwaltungen angehören. Es finden aber
auch bei derjenigen telegraphischen Korrespondenz, welche nur auf den Preußischen
Linien befördert wird, die Vereinsbestimmungen Anwendung.
Die von fremden Stationen ausgehende oder dahin gerichtete telegraphische
Korrespondenz ist, falls sie die Linien mehrer Vereinsregierungen berührt, rück-
sichtlich der Beförderung im Bereiche des Vereines so zu behandeln, als wäre sie
bei der Eingangs-Station aufgegeben oder nach der Ausgangs-Station bestimmt.
Bewahrung des Telegraphen Geheimnisses.
8. 7.
Den Telegraphen-Beamten ist bei Eidespflicht die Mittheilung des Inhaltes
der Depeschen an Unbefugte, sowie jede Mittheilung darüber, von wem eine
Depesche aufgegeben oder empfangen worden, untersagt.
8. B8.
Fremden Personen ist der Zutritt zu den Apparat-Zimmern der Telegra-
phen-Stationen während des Telegraphirens von Staats= oder Privat-Depeschen
versagt.
Dauer des Dienstes auf den Stationen.
8. 9.
Die Telegraphen-Stationen sind täglich, mit Einschluß der Sonn= und
Festtage, für die Aufgabe von Depeschen offen zu halten, und zwar:
a) auf denjenigen Stationen, welche regelmäßigen Nachtdienst haben, also
namentlich auf allen Central= und Anschluß= bezüglich Uebertragungs-
Stationen des Vereines
ohne Unterbrechung bei Tag und bei Nacht;
b) auf den Stationen, wo kein Nachtdienst Statt findet, vom 1. April bis
Ende September
von 7 Uhr Morgens bis
9 Uhr Abends,
und vom 1. Oktober bis Ende März
von 8 Uhr Morgens bis
9 Uhr Abends.
Den einzelnen Vereinsstaaten ist es freigestellt, Telegraphen -Stationen ge-
ringerer Bedeutung mit beschränkten Dienststunden einzurichten.
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