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Richtung der Beförderung.
Der Aufgeber einer Depesche ist berechtigt, die Richtung anzugeben, in
welcher er dieselbe nach der Adreß-Station befördert haben will.
Depeschen nach außerhalb der Telegraphen= Linien gelegenen Orten.
8. 18.
Ist die Depesche nach einem außerhalb der Telegraphen-Linie gelegenen
Orte zu befördern, so hat der Aufgeber die Art und Weise der Weiterbeförde-
rung zu bestimmen.
Diese Weiterbeförderung kann
a) durch die Post in rekommandirten Briefen,
b) mittelst Estafetten und
c) bei geringen Entfernungen mittelst Boten
erfolgen.
Depeschen nach Orten, wo Eisenbahubetriebe-Telegraphen-Stationen sind.
8. 16.
Der Aufgeber einer Depesche kann auch verlangen, daß dieselbe von der
letzten Telegraphen-Vereins-Station aus vermittelst vorhandener Eisenbahnbe—
triebs-Telegraphen, insofern solche zur Beförderung von Staats= und Privat-
Depeschen mit benutzt werden dürfen, an die Adreß-Station weiter gegeben
werde, in welchem Falle diese Beförderung der Weitersendung mittelst Boten
gleich geachtet und behandelt wird. Die Aufgeber solcher Depeschen werden
jedoch darauf aufmerksam gemacht, daß sie nicht unter allen Umständen auf
eine prompte Weiterbeförderung mittelst des Eisenbahnbetriebs-Telegraphen rech-
nen können.
In Preußen dürfen die Eisenbahnbetriebs-Telegraphen zur Beförderung
der Privat-Depeschen nicht benutzt werden. Ein Verzeichniß derjenigen Eisen-
bahn-Telegraphen-Stationen, welche in anderen Staaten hierzu berechtigt sind,
ist auf den Stationen zur Einsicht ausgelegt.
IJdentitäts-Nachweis.
8. 17.
Jeder Absender einer Depesche ist befugt, dem annehmenden Telegraphen—
Beamten seine Identität
a) entweder durch Vorweisung eines Passes, einer Paßkarte oder eines Cer-
tificats von einer Gerichts= oder Polizei-Behörde, oder
b) durch die in einem der oben genannten Wege beglaubigte eigenhändige
Unterschrift auf der Original-Depesche, oder