Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1855. (39)

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Zusammengesetzte Worte müssen, wenn sie vom Aufgeber durch Binde- 
striche getrennt geschrieben sind, auch getrennt telegraphirt und jeder der 
in solcher Weise getrennten Worttheile auch für sich als ein Wort ge- 
zählt und berechnet werden. In dem entgegengesetzten Falle ist jedes zu- 
sammengesetzte Wort als Ein Wort, jedoch mit Berücksichtigung der als 
Grenze bestimmten Anzahl von sieben Sylben, zu zählen und zu tele- 
telegraphiren. 
Interpunktions-Zeichen im Texte, sowie Apostrophe und Bindestriche wer- 
den nicht mitgerechnet, dagegen können alle durch den Telegraphen nicht 
wiederzugebende Zeichen, welche daher durch Worte dargestellt werden 
müssen, nur als solche berechnet werden. 
Jeder einzelne Buchstabe und jedes apostrophirte Wort wird als ein gan- 
zes Wort gezählt, daher auch die namentlich in Französischer Sprache 
häufig vorkommenden einzelnen Buchstaben, welche durch Apostrophe mit 
dem folgenden Worte verbunden sind, als eben so viel einzelne Worte 
in Ansatz kommen. 
Fünf Ziffern werden als ein Wort gerechnet. Von Zahlen von mehr 
Fifferstellen sind je 5 Ziffern und ebenso der etwaige Ueberschuß als Ein 
Wort anzunehmen, wobei Striche, Kommata und andere darstellbare 
Zeichen als Ziffern mitzuzählen sind. 
Zahlen sind, sowie sie in der Original-Depesche geschrieben erscheinen, 
mit Ziffern oder mit Buchstaben zu telegraphiren und in der Ausferti- 
gung der Depesche auszudrücken. Ist daher eine Zahl mit Buchstaben 
gegeben, so wird dieselbe, gleichviel ob sie eine einfache oder eine zusam- 
mengesetzte ist, unter Rücksichtnahme auf die Sylbenzahl als Ein Wort 
behandelt. 
Wenn eine gebrochene Zahl durch Ziffern gegeben wird, so ist der Bruch- 
strich als Zifferzeichen mitzuzählen. 
Bei chiffrirten Depeschen find je 5 Ziffern oder Buchstabenzeichen, sowie 
der etwaige Ueberschuß als Ein Wort anzusehen. 
Bestehen Staats-Depeschen aus Chiffern allein oder absatzweise aus 
Chiffern und aus Worten, so sollen alle darin enthaltenen Chiffer-Zei- 
chen, ohne Rücksicht auf deren Gruppirung oder Einschaltung ausgeschrie- 
bener Worte in den Chiffern-Tert, zusammengezählt, mit der Zahl 5 di- 
vidirt werden und der Ouotient die taxirende Wortzahl der Chiffern er-
	        
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