Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1855. (39)

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geben. Ueberschießende Chiffer-Zeichen von weniger als 5 werden als ein 
weiteres Wort gerechnet. 
Interpunktions-Zeichen werden bei Chiffer-Depeschen nicht mit 
gerechnet. 
10) Adresse und Unterschrift, sowie die zur Bezeichnung von Eigennamen 
dienenden Worte, als „von“, „de“, „van der“ u. s. w. werden bei 
Auszählung der Worte mitgerechnet. 
11) Die etwaigen Notizen, in welcher Weise die Depesche von der letzten Te- 
legraphen-Station aus weiter befördert werden soll, die Notizen über 
Kollationirung, Empfangsbescheinigung, Beglaubigung, Rückantwort, so- 
wie ferner sämmtliche Zeichen und Worte, welche die Telegraphen-Sta- 
tion selbst der Depesche zum Zwecke des Dienstes hinzufügt, werden nicht 
mitgezählt. 
Depeschen an mehre Adressaten. 
# 61. 
Depeschen, welche zugleich nach mehren Stationen adressirt sind, werden 
als eben so viele Depeschen tarifirt, als Abgabe-Stationen angegeben sind. 
Bei Bestimmung der Wortzahl solcher Depeschen werden zunächst die im 
Terte und in der Unterschrift der Depesche enthaltenen Worte gezählt, dann der 
so gefundenen Zahl für jede einzelne Adreß-Station die Wortzahl der betref- 
fenden Adresse hinzugefügt. 
Vervielfältigungsgebühr. 
8. u2. 
Wenn eine Depesche an mehre Adressaten an einem und demselben Orte 
gerichtet, also zu vervielfältigen ist, so wird für die Ausfertigung des zweiten 
und jedes folgenden Exemplars von dem Aufgeber eine Gebühr von 7 Silber- 
oder Neugroschen, 5 1½2 guten Groschen, 20 Ar. Conv., 24 AKr. Rheinisch oder 
40 Cents Niederl. erhoben. 
Beglaubigungsgebühr. 
s. ua. 
Wenn der Aufgeber einer Depesche die Beglaubigung der Identitaͤt seiner 
Lerien verlangt, so ist hierfür der Betrag von ½ Thlr. = ½ Fl. Convent. 
M. — 3/ Fl. Rhein. oder Niederl. zu erlegen.
	        
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