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geben. Ueberschießende Chiffer-Zeichen von weniger als 5 werden als ein
weiteres Wort gerechnet.
Interpunktions-Zeichen werden bei Chiffer-Depeschen nicht mit
gerechnet.
10) Adresse und Unterschrift, sowie die zur Bezeichnung von Eigennamen
dienenden Worte, als „von“, „de“, „van der“ u. s. w. werden bei
Auszählung der Worte mitgerechnet.
11) Die etwaigen Notizen, in welcher Weise die Depesche von der letzten Te-
legraphen-Station aus weiter befördert werden soll, die Notizen über
Kollationirung, Empfangsbescheinigung, Beglaubigung, Rückantwort, so-
wie ferner sämmtliche Zeichen und Worte, welche die Telegraphen-Sta-
tion selbst der Depesche zum Zwecke des Dienstes hinzufügt, werden nicht
mitgezählt.
Depeschen an mehre Adressaten.
# 61.
Depeschen, welche zugleich nach mehren Stationen adressirt sind, werden
als eben so viele Depeschen tarifirt, als Abgabe-Stationen angegeben sind.
Bei Bestimmung der Wortzahl solcher Depeschen werden zunächst die im
Terte und in der Unterschrift der Depesche enthaltenen Worte gezählt, dann der
so gefundenen Zahl für jede einzelne Adreß-Station die Wortzahl der betref-
fenden Adresse hinzugefügt.
Vervielfältigungsgebühr.
8. u2.
Wenn eine Depesche an mehre Adressaten an einem und demselben Orte
gerichtet, also zu vervielfältigen ist, so wird für die Ausfertigung des zweiten
und jedes folgenden Exemplars von dem Aufgeber eine Gebühr von 7 Silber-
oder Neugroschen, 5 1½2 guten Groschen, 20 Ar. Conv., 24 AKr. Rheinisch oder
40 Cents Niederl. erhoben.
Beglaubigungsgebühr.
s. ua.
Wenn der Aufgeber einer Depesche die Beglaubigung der Identitaͤt seiner
Lerien verlangt, so ist hierfür der Betrag von ½ Thlr. = ½ Fl. Convent.
M. — 3/ Fl. Rhein. oder Niederl. zu erlegen.