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b) für fie Beförderung durch Boten 20 Sgr. —= 16 gGr. — 1 Fl. C.
— 1 Fl. 12 Xr. Rhein. —= 1 Fl. 20 Cents. Niederl.;
IP) für die Beförderung mittelst Estafetten die von der betreffenden Postver-
waltung hiefür wirklich zu berechnende Gebühr.
Depositum für Estafetten-Beförderung.
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Ist der Betrag der Estaffetten-Gebühr der Aufgabe-Station nicht im Voraus
bekannt, so ist von dem Aufgeber eine zur Deckung des muthmaßlichen Betrages
ausreichende Summe zu deponiren, von welcher der Ueberrest nach 5 Tagen
zurückgefordert werden kann.
Dieses Depositum soll bei jeder Depesche betragen
14 whr.— -— 1¼/ Fl. Conv. — 1 ½ Fl. Rhein. oder Niederl. für die
Mieile.
Die Telegraphen-Station, bei welcher die Depesche den Telegraphen ver-
läßt, hat der Aufgabe-Station die Höhe des Betrages der Estafetten-Gebühr
Mmiöglichst schnell auf telegraphischem Wege mitzutheilen.
Ist die Auslage jener Posten in anderer Währung geschehen, als solche
vom Absender der Depesche nach der üblichen Landesmünze zu zahlen ist, so ist
die Reduktion nach Verhältniß von 14 Rthlrn. — 20 Fl. Conv. — 24 ½ Fl.
Rhein. oder Niederl. zu bewirken.
Gebühren für Weilterbeförderung mittelst Eisenbahnbetriebe-Tel ph
8. u8.
Wenn in den geeigneten Fällen (F. 16) die Weiterbefoͤrderung mittelst
Eisenbahnbetriebs-Telegraphen erfolgen soll, so ist für dieselbe ohne Ruͤcksicht auf
die Wortzahl der Depesche und auf die Entfernung der gleiche Betrag wie bei
der Weiterbefoͤrderung mittelst Boten, also
38 Rthlr. = 1 Fl. Conv. —= 1½/8 Fl. Rhein. oder Niederl.
zu erheben.