Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1855. (39)

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b) für fie Beförderung durch Boten 20 Sgr. —= 16 gGr. — 1 Fl. C. 
— 1 Fl. 12 Xr. Rhein. —= 1 Fl. 20 Cents. Niederl.; 
IP) für die Beförderung mittelst Estafetten die von der betreffenden Postver- 
waltung hiefür wirklich zu berechnende Gebühr. 
Depositum für Estafetten-Beförderung. 
—1 
Ist der Betrag der Estaffetten-Gebühr der Aufgabe-Station nicht im Voraus 
bekannt, so ist von dem Aufgeber eine zur Deckung des muthmaßlichen Betrages 
ausreichende Summe zu deponiren, von welcher der Ueberrest nach 5 Tagen 
zurückgefordert werden kann. 
Dieses Depositum soll bei jeder Depesche betragen 
14 whr.— -— 1¼/ Fl. Conv. — 1 ½ Fl. Rhein. oder Niederl. für die 
Mieile. 
Die Telegraphen-Station, bei welcher die Depesche den Telegraphen ver- 
läßt, hat der Aufgabe-Station die Höhe des Betrages der Estafetten-Gebühr 
Mmiöglichst schnell auf telegraphischem Wege mitzutheilen. 
Ist die Auslage jener Posten in anderer Währung geschehen, als solche 
vom Absender der Depesche nach der üblichen Landesmünze zu zahlen ist, so ist 
die Reduktion nach Verhältniß von 14 Rthlrn. — 20 Fl. Conv. — 24 ½ Fl. 
Rhein. oder Niederl. zu bewirken. 
  
Gebühren für Weilterbeförderung mittelst Eisenbahnbetriebe-Tel ph 
8. u8. 
Wenn in den geeigneten Fällen (F. 16) die Weiterbefoͤrderung mittelst 
Eisenbahnbetriebs-Telegraphen erfolgen soll, so ist für dieselbe ohne Ruͤcksicht auf 
die Wortzahl der Depesche und auf die Entfernung der gleiche Betrag wie bei 
der Weiterbefoͤrderung mittelst Boten, also 
38 Rthlr. = 1 Fl. Conv. —= 1½/8 Fl. Rhein. oder Niederl. 
zu erheben.
	        
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