Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1855. (39)

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Gebühren für Depeschen, deren Beförderung vor der Bestellung inhibirt wird. 
8. B8. 
Findet die Rückgabe einer Depesche Statt, bevor die Abtelegraphirung der- 
selben begonnen hat C. . 35 und 40), so hat der Aufgeber anstatt der Beför- 
derungsgebühr bloß den Betrag von 
½K Rthlr. = ¼ Fl. Conv. — #/10 Fl. Rhein. oder Niederl. 
zu entrichten. 
Ist die Abtelegraphirung einer von dem Aufgeber inhibirten Depesche ange- 
fangen aber noch nicht beendigt, so ist die volle Beförderungsgebühr gleichwohl 
in Berechnung zu bringen. 
Ist die Depesche bereits vollständig abtelegraphirt und findet die Sistirung 
durch eine amtliche Notiz der Abgangs= an die Ankunfts-Station Statt, so 
ist hierfür außer den bereits erlegten und der Kasse verfallenen Telegraphen- 
Gebühren die Hälfte der Beförderungsgebühr einer einfachen Depesche zu erheben. 
Vorauszahlung. 
8. 60. 
Sämmtliche Gebühren sind in der Regel bei Aufgabe der Depesche im 
Voraus zu bezahlen. 
In wie weit bei gewissen Arten von Depeschen ein Kreditiren der Gebühren 
Statt finden darf, wird den Telegraphen-Stationen besonders bekannt gemacht 
werden. 
Auch die Telegraphen-Gebühren für sämmtliche Vereins-Staats-Depeschen 
sind von dem Aufgeber, sey es sofort bei der Auflieferung oder nach gewissen 
Zeitabschnitten, baar einzuziehen und in gleicher Weise, wie die Gebühren für 
Privat-Depeschen, in Rechnung zu stellen. 
Vorausbezahlung von Nacht-Ke###che## 
8. 61. 
Wer eine Nacht-Depesche anmeldet G.S. 9 und 18) hat den Betrag der 
Beförderungsgebühr einer einfachen Depesche gleich bei der Anmeldung zu 
erlegen. 
Deponirung von Gebühren für Rückantworten und Abbestellung der letzteren. 
8. 62. 
Es ist gestattet, bei der Aufgabe einer Depesche zugleich die Gebühr für 
die zu gewärtigende Ruͤckantwort zu deponiren; es darf aber die Wortzahl der 
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