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Gebühren für Depeschen, deren Beförderung vor der Bestellung inhibirt wird.
8. B8.
Findet die Rückgabe einer Depesche Statt, bevor die Abtelegraphirung der-
selben begonnen hat C. . 35 und 40), so hat der Aufgeber anstatt der Beför-
derungsgebühr bloß den Betrag von
½K Rthlr. = ¼ Fl. Conv. — #/10 Fl. Rhein. oder Niederl.
zu entrichten.
Ist die Abtelegraphirung einer von dem Aufgeber inhibirten Depesche ange-
fangen aber noch nicht beendigt, so ist die volle Beförderungsgebühr gleichwohl
in Berechnung zu bringen.
Ist die Depesche bereits vollständig abtelegraphirt und findet die Sistirung
durch eine amtliche Notiz der Abgangs= an die Ankunfts-Station Statt, so
ist hierfür außer den bereits erlegten und der Kasse verfallenen Telegraphen-
Gebühren die Hälfte der Beförderungsgebühr einer einfachen Depesche zu erheben.
Vorauszahlung.
8. 60.
Sämmtliche Gebühren sind in der Regel bei Aufgabe der Depesche im
Voraus zu bezahlen.
In wie weit bei gewissen Arten von Depeschen ein Kreditiren der Gebühren
Statt finden darf, wird den Telegraphen-Stationen besonders bekannt gemacht
werden.
Auch die Telegraphen-Gebühren für sämmtliche Vereins-Staats-Depeschen
sind von dem Aufgeber, sey es sofort bei der Auflieferung oder nach gewissen
Zeitabschnitten, baar einzuziehen und in gleicher Weise, wie die Gebühren für
Privat-Depeschen, in Rechnung zu stellen.
Vorausbezahlung von Nacht-Ke###che##
8. 61.
Wer eine Nacht-Depesche anmeldet G.S. 9 und 18) hat den Betrag der
Beförderungsgebühr einer einfachen Depesche gleich bei der Anmeldung zu
erlegen.
Deponirung von Gebühren für Rückantworten und Abbestellung der letzteren.
8. 62.
Es ist gestattet, bei der Aufgabe einer Depesche zugleich die Gebühr für
die zu gewärtigende Ruͤckantwort zu deponiren; es darf aber die Wortzahl der
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