Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1855. (39)

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Nichtung für die Beförderung der Depeschen nach auswärtigen Stations-Orten. 
8. 71. 
Wenn bei Depeschen nach außerhalb des Vereinsgebietes gelegenen Sta- 
tionen mehr als eine Richtung für die Beförderung möglich ist, so hat letztere 
auf dem etwa vom Absender schriftlich auf der Depesche angegebenen Wege 
stattzufinden (S. 14) und wird der Gebührenbetrag hiernach berechnet. 
Ist von dem Absender die Richtung nicht vorgeschrieben, so wird in der 
Regel jede solche Depesche für diejenige Linie tarifirt, für welche bis zum Be- 
stimmungsorte die geringere Gebühr entfällt. 
Ist die Beförderung auf dem billigeren Wege nicht thunlich und dieser 
Umstand der Telegraphen-Station bei der Aufgabe bekannt, so wird dem Auf- 
geber mitgetheilt, daß die Depesche auf dem kostspieligeren Wege befördert wer- 
den müsse und von demselben, falls er auf Beförderung besteht, die für die- 
selbe entfallende höhere Gebühr erhoben. 
Dasselbe Verfahren findet Statt, wenn die Beförderung der Depesche auf 
dem vom Aufgeber ausdrücklich verlangten Wege nicht möglich seyn sollte. 
Wenn eine Unterbrechung oder Störung der Linie, auf welcher die Taxe 
geringer entfällt, erst nach erfolgter Annahme oder Abtelegraphirung der Depesche 
nach einer Zwischen-Station eintritt, so erfolgt die Beförderung auf der kost- 
wbieligeren Linie, jedoch ohne Nacherhebung der hierfür entfallenden höheren. 
Gebühr. 
Beförderung vereinsländischer Depeschen über auswärtige Telegraphen= Linien. 
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Depeschen, deren Ursprungsort und Bestimmungsort im Gebiete des Deutsch- 
Oesterreichschen Telegraphen-Vereines liegen, oder welche von einer Vereins- 
Station nach dem Auslande gehen, können bei Unterbrechung der Vereinslinien 
auf die Telegraphen-Linien eines oder mehrer dem Vereine nicht angehöriger 
Staaten geleitet und auf diesem Wege ohne Zeitverlust an ihren Bestimmungs- 
ort befördert werden. 
In einem solchen Falle setzt die Beförderungsgebühr sich zusammen: 
a) aus der tarifmäßigen Gebühr von der Aufgabe= bis zur Adreß-Sta- 
tion und 
b) aus der Transit-Gebühr für den oder diejenigen fremden Staaten, durch 
welche die Umleitung Statt gefunden hat.
	        
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