9) Zu FS. 13.
Zur Beseitigung der gegen die Auslegung des F. 13 mehrfach erhobenen
Zweifel wird in Uebereinstimmung mit den bereits ergangenen schiedsrichterlichen
Aussprüchen allseitig anerkannt, daß unter den Worten „Fälle zweifelhafter
Uebernahmeverbindlichkeit“ nichts weiter als Fälle bestrittener Uebernahmever=
bindlichkeit zu verstehen seyen.
10) Zu FK. 13 und FK. 15.
Für die sich dem Vertrage nachträglich anschließenden Staaten tritt an
die Stelle des in dem F. 13 bezeichneten Tages der in der Beitrittserklärung
bezeichnete Termin mit den in dem F. 13 angeführten rechtlichen Wirkungen.
11) Auf Auslieferungen, welche zufolge Antrags oder vertragsmäßiger
Verpflichtung bewirkt werden, finden die Bestimmungen dieses Vertrages keine
Anwendung.
12) Die Bestimmung des F§. 1 des Schluß-Protokolles vom 15. Juli
1851 begreift, daß Angehörige der Vereinsstaaten nur gegen Beibringung eines
Konsenses der Heimathsbehörde getraut werden sollen. Da nun von den Preußi-
schen Unterthanen, welche sich im Auslande verheirathen wollen, keine Ehe-
Konsense, sondern nur Atteste des Inhalts beigebracht werden:
daß nach der Preußischen Gesetzgebung Preußische Unterthanen zur Ab-
schließung einer Ehe im Auslande der obrigkeitlichen Genehmigung nicht
bedürfen, und daß daher in soweit der Verehelichung des Inhabers ein
gesetzliches Bedenken nicht entgegenstehe,
so wird von den Preußischen Kommissaren, dem ausgesprochenen Wunsche zu-
folge, die Erklärung abgegeben,
daß eigentliche Trauungs-Konsense von Preußischen Behörden nicht er-
theilt werden können, weil die Preußischen Gesetze derartige Konsense
nicht vorgeschrieben haben, daß aber jene Atteste bezüglich der Anerken-
nung der Gültigkeit der Ehe und der vertragsmäßigen Verpflichtung zur
Aufnahme der Ehefrau und der in der Ehe erzeugten Kinder dieselbe
Wirkung äußere, als wenn sie die ausdrückliche Erlaubniß zur Eingehung
der Ehe enthielten.
Hiernach werden die Preußischen Atteste des gedachten Inhalts allseitig als
genügend erachtet, um auf dem Grunde derselben in den anderen Vereinsstaaten
die Eingehung der Ehe geschehen zu lassen.
13) Jede der kontrahirenden Regierungen verpflichtet sich, insoweit es
noch nicht geschehen, den übrigen Regierungen diejenigen Anordnungen mitzu-