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e) Was die in der Bekanntmachung vom 11. Januar 1853 — S. 21 des
Reg. Blattes — veröffentlichte Form der Heimathscheine für der-
malige Unterthanen betrifft, so ist es als der dießfallsigen Vereinba-
rung unter den betheiligten Regierungen widersprechend nicht anzusehen,
wenn besondere Heimathscheine auch für die Ehefrau und ehelichen Kin-
der ausgestellt oder verlangt werden.
1) Zu Heimathscheinen für solche Personen, welche zwar im Unterthanenver-
bande eines der Vereinsstaaten sich nicht mehr befinden, wohl aber früher
Unterthanen waren und deßhalb nach §. 1, b des Vertrages nach Be-
finden übernommen werden müssen, ist folgendes Formular vereinbart
worden:
Von dem unterzeichneten (Bezirks-Direktor 2c., Regierung r2c.), wird
den (Name, Stand und Wohnort), geboren zu (Ort
der Geburt) und Jahre alt, zum Zwecke des Aufenthaltes
in den Staaten bescheinigt, daß derselbe die Eigenschaft
eines Unterthans des (Name des Staate) besessen hat und
daß auf denselben die Bestimmungen des F. 1, b des Vertrages d. d.
Gotha vom 15. Juli 1851 Anwendung finden.
f. dern (Name der Behörde).
Dagegen soll für Personen, welche, ohne im Unterthanenverbande eines
der betheiligten Staaten zu stehen oder gestanden zu haben, auf dem
Grunde des §. 2 des Vertrages übernommen werden müssen, das nach-
stehende Formular zur Anwendung kommen:
Der unterzeichnete (Bezirks-Direktor, Regierung rc.) bescheiniget hier-
durch, daß der N. N. (Name, Stand), welcher in N. geboren und
. . Jahr alt ist, nach den Bestimmungen des Vertrages wegen
gegenseitiger Verpflichtung zur Uebernahme der Auszuweisenden d. d.
Gotha den 15. Juli 1851, obwohl er nicht diesseitiger Unterthan
(Bürger der freien Stadt .) ist, dennoch (Großherzoglicher 2c.
Seits) beibehalten, beziehungsweise übernommen werden muß.
Damit demselben der Aufenthalt in den anderen, bei diesem Ver-
trage betheiligten Staaten bewilligt werde, verpflichtet sich der unter-
zeichnete (Bezirks-Direktor, Regierung rc.), aus diesem Aufenthalte,
auch wenn er fünf Jahre fortgesetzt werden sollte, eine Uebernahme-
pflicht nicht herzuleiten, diesen Aufenthalt vielmehr während eines fünf-
jährigen Zeitraumes, vom Tage der Ausstellung dieses Scheines an