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gerechnet eben so anzusehen, als ob derselbe auf (Großherzoglich Wei-
marischem 2c.) Gebiete Statt gefunden hätte.
Auf den Fall der Verheirathung des Inhabers im Auslande ist
dieser Uebernahmeschein nicht zu beziehen.
den.
(Name der Behäörde).
Die diesseitigen Behörden haben daher nicht nur vorstehender Formulare
eintretenden Falles sich zu bedienen, sondern auch nur dem entsprechende
Bescheinigungen fremder Behörden anzunehmen.
In dem Herzogthume Sachsen-Altenburg sind zu Ausstellung von Unter-
thans= und Uebernahme-Bescheinigungen, statt der in der Bekanntmachung
vom 11. Januar 1853 genannten Behörden dermalen
die Herzogliche Landesregierung zu Altenburg,
die Herzoglichen Gerichtsämter zu Altenburg Il und II, zu Schmölln,
Lucka, Ronneburg, Eisenberg, Roda, Kahla,
die Stadträthe zu Altenburg, Schmölln, Lucka, Ronneburg, Eisen-
berg, Roda, Kahla und Orlamünda
zuständig, jedoch mit der Beschränkung, daß zu den von den erwähnten
Aemtern und Stadträthen ausgefertigten Bescheinigungen die Beglaubigung
der Herzoglichen Landesregierung hinzutreten muß.
Weimar am 18. Jannar 1855.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Innern.
von Watzdorf.
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III. Nachdem die Verwaltung der Sportelneinnahme des Großherzoglichen
Justiz-Amtes zu Weida vom 1. Januar d. J. an dem Großherzoglichen Rech-
nungsamte daselbst mit übertragen worden ist: so wird dieses hierdurch zur
öffentlichen Kenntniß gebracht.
Weimar am 20. Jannar 1855.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement der Finanzen.
G. Thon.