16
IV. Mit Bezugnahme auf g. 32 der zur Ausfuͤhrung des Gesetzes
über die Neugestaltung der Staatsbehörden erlassenen Ministerial-Verordnung
vom 22. Mai 1850 wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß
dem Gemeindevorstande zu Lengsfeld bis auf Weiteres die Ermächtigung zum
Visiren der Pässe und Wanderbücher übertragen worden ist.
Weimar am 24. Januar 1855.
Großberzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
epartement des Innern.
von Watzdorf.
V. Sämmtliche Gemeindevorstände im Großherzogthume werden auf dem
Grunde des Vorbehaltes im K. 53 der zu dem Gesetze über die allgemeine
Einkommensteuer vom 19. März 1851 unter dem 19. November desselben
Jahres erlassenen Ausführungsverordnung hiermit angewiesen, dafür zu sorgen,
daß in die, nach dem H. 62 des vorangezogenen Gesetzes und den §.S. 20 folgende
der ebenfalls gedachten Verordnung von ihnen aufzustellenden und bis zum
8. Januar jedes Jahres an die bestellten Ortssteuer-Vertheiler einzuhändigenden
Verzeichnisse aller in die Steuerrollen für den zweiten Theil der Orts-Quote
aufzunehmenden Individuen ihres Gemeindebezirkes, künftighin, soweit es mit
Rücksicht auf die Beschaffenheit der vorhandenen Grundsteuer-Kataster oder son-
stigen Nachweisungen thunlich und zeither nicht schon geschehen ist, zur Gewin-
nung eines gleichmäßigen und genauern Anhaltepunktes für die bezüglichen, so-
wohl in der ersten, als in der zweiten Abtheilung der fraglichen Quote zu be-
wirkenden Einschätzungen den Grundbesitz eines jeden einzelnen Steuerpflichtigen
an Arthland, Gärten, Wiesen rc. nur nach neuem Ackergehalte und zwar der
Weimarische Acker zu 140 Quadrat-Ruthen Revisions-Maß (16 Fuß) einge-
tragen werde.
Die Großherzoglichen Rechnungsämter und die besonders verordneten Steuer-
Lokal-Kommissionen aber haben ihrerseits jedes in dem ihm zugewiesenen Ge-
schäftsbereiche darüber zu wachen, daß dieser Anordnung allenthalben pünktlich
Folge geleistet werde.
Weimar am 26. Januar 1855.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement der Finanzen.
G. Thon.