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Urkundlich haben Wir gegenwärtigen Nachtrag zu der Verordnung vom
22. Februar 1848 höchsteigenhändig vollzogen und mit Unserem Großherzog=
lichen Staatsinsiegel bedrucken lassen.
So geschehen und gegeben Weimar am 17. Januar 1855.
JInun Behinderung Sr. Königlichen Hoheit,
des Großherzogs, das Großherzogliche
- Gesammt-Ministerium.
von Watzdorf. G. Thon. von Wintzingerode.
Nachtrag
zu der Verordnung vom 22. Februar
1848, die Sicherung der Gläubiger
Auswandernder betreffend.
Ministerial-Bekanntmachungen.
I. Mit Genehmigung Sr. Königlichen Hoheit, des Großherzogs, wird
unter Beziehung auf die Bekanntmachung des unterzeichneten Staats-Ministe-
riums vom 14. Juni 1852, die gewerbsmäßige Beförderung der Auswanderer
nach überseeischen Häfen betreffend, Folgendes verordnet:
Den Agenten für gewerbsmäßige Beförderung der Auswanderer ist der
Abschluß von Ueberfahrtsverträgen nach überseeischen Ländern bei Vermeidung
der unter Ziffer 8 der erwähnten Bekanntmachung angedrohten Polizei-Strafe
und nach Befinden bei Verlust der Konzession so lange untersagt, als nicht
von dem betreffenden Großherzoglichen Bezirks-Direktor die nach der Verord-
nung wegen Sicherung der Gläubiger Auswandernder vom 22. Februar 1848
vorgeschriebene erste Bekanntmachung des Auswanderungsvorhabens erlassen oder
Bescheinigung des Großherzoglichen Bezirks-Direktors darüber vorgelegt worden
ist, daß im einzelnen Falle Dispensation von den in jener Beziehung geordne-
ten Förmlichkeiten ertheilt sey.
Weimar am 17. Januar 1855.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Innern.
von Watzdorf.