Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1855. (39)

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Urkundlich haben Wir gegenwärtigen Nachtrag zu der Verordnung vom 
22. Februar 1848 höchsteigenhändig vollzogen und mit Unserem Großherzog= 
lichen Staatsinsiegel bedrucken lassen. 
So geschehen und gegeben Weimar am 17. Januar 1855. 
JInun Behinderung Sr. Königlichen Hoheit, 
des Großherzogs, das Großherzogliche 
- Gesammt-Ministerium. 
von Watzdorf. G. Thon. von Wintzingerode. 
Nachtrag 
zu der Verordnung vom 22. Februar 
1848, die Sicherung der Gläubiger 
Auswandernder betreffend. 
Ministerial-Bekanntmachungen. 
I. Mit Genehmigung Sr. Königlichen Hoheit, des Großherzogs, wird 
unter Beziehung auf die Bekanntmachung des unterzeichneten Staats-Ministe- 
riums vom 14. Juni 1852, die gewerbsmäßige Beförderung der Auswanderer 
nach überseeischen Häfen betreffend, Folgendes verordnet: 
Den Agenten für gewerbsmäßige Beförderung der Auswanderer ist der 
Abschluß von Ueberfahrtsverträgen nach überseeischen Ländern bei Vermeidung 
der unter Ziffer 8 der erwähnten Bekanntmachung angedrohten Polizei-Strafe 
und nach Befinden bei Verlust der Konzession so lange untersagt, als nicht 
von dem betreffenden Großherzoglichen Bezirks-Direktor die nach der Verord- 
nung wegen Sicherung der Gläubiger Auswandernder vom 22. Februar 1848 
vorgeschriebene erste Bekanntmachung des Auswanderungsvorhabens erlassen oder 
Bescheinigung des Großherzoglichen Bezirks-Direktors darüber vorgelegt worden 
ist, daß im einzelnen Falle Dispensation von den in jener Beziehung geordne- 
ten Förmlichkeiten ertheilt sey. 
Weimar am 17. Januar 1855. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Innern. 
von Watzdorf.