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2) hinsichtlich der von dort den Saalstrom abwärts ganz oder theilweise
weiter gehenden dergleichen Flosse an die Großherzogliche Wasserzoll-
Einnahme zu Naschhausen;
B. in Betreff der Wasserzoll-Einnahme zu Naschhausen hinsichtlich der
von Naschhausen ganz oder theilweise weiter gehenden Holzflosse in der
Mühle zu Döbritschen an der Saale
abgegeben werden sollen.
Es wird solches zur Nachricht und Nachachtung hierdurch zugleich mit
dem Hinzufügen zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß diejenigen Floßführer,
welche bei der Ankunft an den gedachten Kontrole-Stellen sich nicht im Besttze
der erforderlichen Zollzettel befinden, als Defraudanten werden behandelt und
deshalb in die tarifmäßige Strafe werden genommen werden.
Weimar am 17. Februar 1855.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement der Finanzen.
G. Thon.
Bekanutmachung.
Mit Bezugnahme auf §F. 7 des provisorischen Gesetzes vom 16. Au-
gust 1850, die Porto-Taxen und Tax-Bestimmungen bei den Posten betref-
fend, (Regierungs-Blatt S. 598) und auf die Bekanntmachung vom 21. No-
vember 1850, die Bestellgebühr von Briefen an öffentliche Behörden betreffend
(Regierungs-Blatt S. 674) wird hiermit bekannt gemacht, daß die Poststellen
des Großherzogthumes angewiesen worden sind, auch bei Fahrpostsendungen
von Privaten an öffentliche Behörden, insoweit dieselben bei der Aufgabe fran-
kirt werden müssen, die tarifmäßige Bestellgebühr im Betrage von ½ Sgr.
für eine Sendung bis zum Gewichte von 25 Pfund und von 1 Sgr. für eine
Sendung von mehr als 25 Pfund bei der Aufgabe mit zu erheben.
Von dem Absender des Packetes ist daher die Vorausbezahlung der Be-
fellgebühr mit der Bezeichnung „frei nebst Bestellgebühr“ auf der Adresse zu
emerken.
Weimar am 22. Januar 1855.
Großherzoglich Sächfische Ober-Postinspektion.
Helbig.