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dingungen, welche Wir insoweit auch bei der Verpfändung von dergleichen
Außenlehen hierdurch als maßgebend bezeichnen und bezüglich bestätigen, und
überhaupt in allen denjenigen Fällen zuständig seyn soll, in welchen das aus
Unserem lehenherrlichen Obereigenthume an solchen Außenlehen abgeleitete In-
teresse berührt wird, vorbehältlich jedoch Unserer eigenen in dazu geeigneten
Fällen einzuholenden höchsten Entschließung.
Urkundlich haben Wir diese Verordnung hhöchsteigenhändig vollzogen und
mit Unserem Grohherzoglichen Staatsinsiegel bedrucken lassen.
So geschehen und gegeben Weimar am 21. Februar 1855.
Carl Alexander.
von Watzdorf. G. Thon. von Wintzingerode.
Verordnung,
die Zuständigkeit des Großherzoglichen
Kreisgerichtes Weimar zu Wahrung des
lehenherrlichen Interesses in Bezug auf
Außenlehen betreffend.
Ministerial-Bekannutmachungen.
I. Höchstem Befehle Sr. Königlichen Hoheit, des Großherzogs, zufol-
ge, wird hierdurch nachstehende, zwischen dem Königreiche Preußen und
dem Großherzogthume Sachsen-Weimar-Eisenach abgeschlossene Uebereinkunft,
die Erweiterung des Artikel 14 der Kounvention zur Beförderung der Rechts-
pflege vom 23./29. März 1852 betreffend, nach erfolgter gegenseitiger
Auswechselung der betreffenden Ministerial-Erklärungen de duto Weimar den
24. Januar 1852 und Berlin den 3. Februar 1855 zur Nachachtung öffent-
lich bekannt gemacht.
Weimar am 6. Februar 1855.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement der Justiz und des Cultus.
von Wintzingerode.
Zwischen der Königlich Preußischen und der Großherzoglich Sachsen-Wei-
mar-Eisenachschen Regierung ist in Erweiterung des Artifel 14 der Ueberein-
kunft zur Beförderung der Rechtspflege vom 23./29. März 1852 (Re-
gierungs-Blatt Seite 79 u. fg.) die nachstehende Vereinbarung getroffen worden: