31
Versicherungsgesellschaften können wigen aller, auf den Versicherungs-
vertrag bezüglichen Ansprüche nicht nur vor den Gerichten des Landes,
in welchem die Direktion der Versicherungsgesellschaft sich befindet, son-
dern auch vor den Gerichten des Ortes belangt werden, wo die Haupt-
Agentur, durch welche der Versicherungsvertrag vermittelt worden ist, ih-
ren Sitz hat.
II. Die Orts-Steuereinnehmer im Großherzogthume werden hiermit
darauf aufmerksam gemacht, daß nach Maßgabe der Bestimmung in den
§.. 69 bis 71 der höchsten Verordnung vom 2. Juni v. J. über die Erhe-
bung der direkten Steuern und Landes-Brandversicherungsbeiträge (S. 266 des
Regierungs-Blattes) besondere Wegegelder für die an die betreffenden Ober-
einnahmen von ihnen zu bewirkende Ablieferung der eingehobenen Brandver-
sicherungs-Beiträge nicht weiter gewährt werden können, und daß der ganze
Betrag der dort bestimmten Wegegelder auf die direkten Steuern einzurech-
nen ist.
Weimar am 17. Februar 1855.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
epartement der Finanzen.
G. Thon.
IIII. Zu Beseitigung neuerlich entstandener Zweifel über den Umfang der
Ausubung von Konzessionen zur Betreibung des Viehhandels macht das unter-
zeichnete Staats-Ministerium zur Nachachtung hiermit bekannt, daß die Aus-
übung einer solchen Konzession lediglich auf diejenige Person beschränkt bleibt,
auf deren Namen sie lautet, nicht aber auf Gewerbsgebülfen oder sonstige
dritte beauftragte Personen auszudehnen ist.
Weimar am 1. März 1855.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Innern.
von Watzdorf.
IV. Der, von dem Fürstlich Schwarzburg-Rudolstädtschen Geheimrathe
und Ober-Stallmeister a. D., Friedrich Wilhelm Heinrich Carl August von
Witzleben, Excellenz, und öessen Gemahlin, zu Angelroda, unter dem Namen:
„von Witzleben'sche Krankenpflege“ zur Unterstützung dürftiger Kranken und
Verletzten in den Ortschaften Angelroda und Martinroda errichteten Stiftung