Kegierungs-GBlatt
Großherzogthum
Sachsen-Weimar-Eisenach.
p-E——. —2
Nummer 7.
Ministerial-Bekanntmachungen.
I. Auf dem Grunde des F. 3 des Zollgesetzes vom 1. Mai 1838 (Seite
29 des Regierungs-Blattes) und in Folge böchster Ermächtigung Sr. Königli-
chen Hoheit, des Großherzogs, wird hiermit bis auf Weiteres die Ausfuhr von
Waffen, Kriegs-Munition aller Art, insbesondere von Geschossen, Schieß-
pulver, Zündhütchen, Flintensteinen, ingleichen von Blei, Schwefel und
Salpeter, «
sofern nicht der zollvereinsländische Ursprung dieser Gegenstände in jedem ein-
zelnen Falle nachgewiesen wird, aus. dem Großberzogthume über die Grenzen
des Zollvereines gegen Länder, welche nicht zum deutschen Bunde gehören, nach
jeder Richtung hin, unter Hinweisung auf die im G. 1 des Zoll-Strafgesetzes
vom 1. Mai 1838 (Seite 87 des Regierungs-Blattes) angedroheten Strafen
verboten.
Der Nachweis des zollvereinsländischen Ursprunges, auf dessen Grunde
eine Ausnahme von dem Verbote im einzelnen Falle vorbehalten worden, ist
durch Ursprungszeugnisse zu führen und es haben diejenigen, welche dergleichen
Zeugnisse bedürfen, Behufs deren Erlangung sich an die zur Ausstellung der
von Inländern begehrten Gewerbe-Legitimations-Zeugnisse ermächtigten Polizei-
Behörden zu wenden.
Weimar am 14. März 1855.
Großherzoglich Saͤchsisches Staats-Ministerium,
epartement der Finanzen.
G. Thon.
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