Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1855. (39)

Kegierungs-GBlatt 
Großherzogthum 
Sachsen-Weimar-Eisenach. 
p-E——. —2 
  
Nummer 7. 
Ministerial-Bekanntmachungen. 
I. Auf dem Grunde des F. 3 des Zollgesetzes vom 1. Mai 1838 (Seite 
29 des Regierungs-Blattes) und in Folge böchster Ermächtigung Sr. Königli- 
chen Hoheit, des Großherzogs, wird hiermit bis auf Weiteres die Ausfuhr von 
Waffen, Kriegs-Munition aller Art, insbesondere von Geschossen, Schieß- 
pulver, Zündhütchen, Flintensteinen, ingleichen von Blei, Schwefel und 
Salpeter, « 
sofern nicht der zollvereinsländische Ursprung dieser Gegenstände in jedem ein- 
zelnen Falle nachgewiesen wird, aus. dem Großberzogthume über die Grenzen 
des Zollvereines gegen Länder, welche nicht zum deutschen Bunde gehören, nach 
jeder Richtung hin, unter Hinweisung auf die im G. 1 des Zoll-Strafgesetzes 
vom 1. Mai 1838 (Seite 87 des Regierungs-Blattes) angedroheten Strafen 
verboten. 
Der Nachweis des zollvereinsländischen Ursprunges, auf dessen Grunde 
eine Ausnahme von dem Verbote im einzelnen Falle vorbehalten worden, ist 
durch Ursprungszeugnisse zu führen und es haben diejenigen, welche dergleichen 
Zeugnisse bedürfen, Behufs deren Erlangung sich an die zur Ausstellung der 
von Inländern begehrten Gewerbe-Legitimations-Zeugnisse ermächtigten Polizei- 
Behörden zu wenden. 
Weimar am 14. März 1855. 
Großherzoglich Saͤchsisches Staats-Ministerium, 
epartement der Finanzen. 
G. Thon. 
7
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.