Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1855. (39)

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g. 3. 
Die Prioritäts-Obligationen unterliegen der Amortisation durch Ausloosung. 
Zur Amortisation werden jährlich und zwar von dem vollen Jahre nach der 
Vollendung des Baues der Zweigbahn und der Eröffnung des Betriebes auf 
der ganzen Strecke der Bahn ab mindestens ein halbes Prozent des ausge— 
gebenen Prioritäts-Obligationen-Betrages, sowie die nach dem Tilgungsplane 
ersparten Zinsen von den ausgeloosten Obligationen verwendet. 
Die Auszahlung des Kapital-Betrages der zu amortisirenden Obligationen 
erfolgt am 1. Juli jeden Jahres, zum ersten Male am 1. Juli 1857. 
Der Thüringischen Eisenbahngesellschaft bleibt jedoch das Recht vorbehal- 
ten, unter Genehmigung der betheiligten drei hohen Staatsregierungen den 
Amortisations-Fonds zu verstärken und dadurch die Tilgung dieser Prioritäts- 
Obligationen zu beschleunigen, auch dieselben durch die im F. 2 gedachten öf- 
fentlichen Blätter mit halbjähriger Frist zu kündigen und durch Zahlung des 
Neunwerthes nebst den bis dahin aufgelaufenen Zinsen einzulösen; die Kündi- 
gung darf aber nicht vor dem 1. Jannuar 1860 geschehen. 
Ueber die erfolgte Amortisation wird den betreffenden Ministerien der be- 
theiligten drei hohen Staatsregierungen alljährlich ein Nachweis eingereicht. 
S. 4. 
Die Inhaber der Prioritäts-Obligationen Serie III sind auf Höhe der 
darin verschriebenen Kapital-Beträge und der dafür nach §. 2 zu zahlenden 
Zinsen Gläubiger der Gesellschaft und sollen als solche, wie denselben hiermit 
eingeräumt wird, vor den Inhabern der Prioritäts-Obligationen der Thüringi- 
schen Eisenbahngesellschaft Leric I und II mit den dazu gehörigen Zins- 
Coupons ein ausschlüssiges Vorzugsrecht auf die von der Thüringischen Bahn 
nach Leipzig führende Zweigbahn mit sämmtlichen Zubehörungen haben. 
Es ist zu dem Ende von der Direktion ein vollständiges Inventar der ge- 
nannten Zweigbahn mit Zubehörungen aufzunehmen, welches alle drei Jahre 
einer Revision zu unterwerfen und den betheiligten drei hohen Staatsregierun- 
gen vorzulegen ist. 
Demnächst sollen aber auch die Inhaber der gedachten Prioritäts-Obliga- 
tionen Serie III als Gläubiger der Thüringischen Eisenbahngesellschaft berech- 
tigt seyn, wegen ihrer Kapitale und Zinsen, insoweit sie durch ihr Vorzugsrecht 
auf die genannte Zweigbahn nicht zur vollen Befriedigung gelangt sind, nach den 
Inbabern der Prioritäts-Obligationen Serie I und II zum Belaufe von fünf
	        
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