Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1855. (39)

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Millionen Thalern an das gesammte übrige Vermögen der Thüringischen Eisen- 
bahngesellschaft und an dessen Erträge sich zu halten. 
g. 5. 
Die Inhaber der Prioritäts-Obligationen sind nicht befugt, die Zah- 
lung der darin verschriebenen Kapital-Beträge nebst Zinsen anders als nach 
Maßgabe des im F. 3 gedachten Amortisations-Planes zu fordern, ausgenom- 
men wenn: 
a) ein Zinszahlungs-Termin länger als drei Monate unberichtigt bleibt; 
b) der Transport auf der genannten Zweigbahn oder auf der Thüringischen 
Hauptbahn länger als sechs Monate ganz aufhört; 
c) gegen die Eisenbahngesellschaft Schulden halber Exekution durch Abpfän- 
dung oder Subhastation vollstreckt wird; 
d) Umstände eintreten, die jeden andern Gläubiger nach allgemeinen gesetz- 
lichen Grundsätzen berechtigen würden, einen Arrest-Schlag gegen die Ge- 
sellschaft zu begründen und 
e) wenn die im H. 3 festgesetzte Amortisation nicht eingehalten wird. 
In den Fällen a bis einschlüssig d bedarf es einer Kündigungsfrist nicht, 
sondern das Kapital kann von dem Tage ab, an welchem einer dieser Fälle 
eintritt, zurückgefordert werden und zwar: 
zu a, bis zur Zahlung des betreffenden Zins-Coupons; 
zu b, bis zur Wiederherstellung des unterbrochenen Transport-Betriebes; 
zu c, bis zum Ablaufe eines Jahres nach Aufhebung der Erekution; 
zu d, bis zum Ablaufe eines Jahres, nachdem jene Umstände aufgehört 
haben. 
In dem unter e vorgedachten Falle ist jedoch eine dreimonatliche Kündi- 
gungsfrist zu beobachten, auch kann der Inhaber einer Prioritäts-Obligation von 
diesem Kündigungsrechte nur innerhalb dreier Monate von dem Tage ab Ge- 
brauch machen, wo die Zahlung des Amortisations -Quantums hätte erfol- 
gen sollen. 
Bei Geltendmachung des vorstehend unter à —e festgestellten Rückforde- 
rungsrechtes sind die Inhaber der Prioritäts-Obligationen nur befugt, zunächst 
an die genannte Zweigbahn, im Falle der Nichtbefriedigung eventuell an das ge- 
sammte übrige bewegliche und unbewegliche Vermögen der Thüringischen Eisen- 
bahngesellschaft sich zu halten.