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Millionen Thalern an das gesammte übrige Vermögen der Thüringischen Eisen-
bahngesellschaft und an dessen Erträge sich zu halten.
g. 5.
Die Inhaber der Prioritäts-Obligationen sind nicht befugt, die Zah-
lung der darin verschriebenen Kapital-Beträge nebst Zinsen anders als nach
Maßgabe des im F. 3 gedachten Amortisations-Planes zu fordern, ausgenom-
men wenn:
a) ein Zinszahlungs-Termin länger als drei Monate unberichtigt bleibt;
b) der Transport auf der genannten Zweigbahn oder auf der Thüringischen
Hauptbahn länger als sechs Monate ganz aufhört;
c) gegen die Eisenbahngesellschaft Schulden halber Exekution durch Abpfän-
dung oder Subhastation vollstreckt wird;
d) Umstände eintreten, die jeden andern Gläubiger nach allgemeinen gesetz-
lichen Grundsätzen berechtigen würden, einen Arrest-Schlag gegen die Ge-
sellschaft zu begründen und
e) wenn die im H. 3 festgesetzte Amortisation nicht eingehalten wird.
In den Fällen a bis einschlüssig d bedarf es einer Kündigungsfrist nicht,
sondern das Kapital kann von dem Tage ab, an welchem einer dieser Fälle
eintritt, zurückgefordert werden und zwar:
zu a, bis zur Zahlung des betreffenden Zins-Coupons;
zu b, bis zur Wiederherstellung des unterbrochenen Transport-Betriebes;
zu c, bis zum Ablaufe eines Jahres nach Aufhebung der Erekution;
zu d, bis zum Ablaufe eines Jahres, nachdem jene Umstände aufgehört
haben.
In dem unter e vorgedachten Falle ist jedoch eine dreimonatliche Kündi-
gungsfrist zu beobachten, auch kann der Inhaber einer Prioritäts-Obligation von
diesem Kündigungsrechte nur innerhalb dreier Monate von dem Tage ab Ge-
brauch machen, wo die Zahlung des Amortisations -Quantums hätte erfol-
gen sollen.
Bei Geltendmachung des vorstehend unter à —e festgestellten Rückforde-
rungsrechtes sind die Inhaber der Prioritäts-Obligationen nur befugt, zunächst
an die genannte Zweigbahn, im Falle der Nichtbefriedigung eventuell an das ge-
sammte übrige bewegliche und unbewegliche Vermögen der Thüringischen Eisen-
bahngesellschaft sich zu halten.