Regierungs-Blatt
Großherzogthum
Sachsen-Weimar-Eisenach.
Nummer 10. Weimar. 2. Mai 1855.
Ministerial-Bekanntmachung.
Das nachstebende unter den Staaten des Deutschen Zoll= und Handels-
Vereines provisorisch vereinbarte allgemeine Regulativ über die Behandlung des
Güter= und Effekten-Transportes auf den Eisenbahnen in Bezug auf das Zoll-
wesen, nebst der Anweisung zu dessen Ausführung wird als allgemeine Verwal-
tungsvorschrift hierdurch zur Kenntnißnahme und Nachachtung öffentlich bekannt
gemacht, mit dem Bemerken zu §. 5 des gedachten Regulatives, daß dem Groß-
herzoglichen Steueramte zu Eisenach die Befugniß zur zollamtlichen Abfertigung
der auf der Eisenbabn eingehenden und ausgehbenden Güter in derselben Weise,
wie solches hinsichtlich der Hauptämter im Innern zulässig ist, beigelegt werden
kann und daß wegen Ausführung dieses Vorbebaltes, sobald das Bedürfniß
eintritt, weitere Bekanntmachung errigen wird.
Weimar am I4. April 1855
Großberzoglich Sachsisches Staats-Ministerium,
Departement der Finanzen.
G. Thon.
Allgemeines Regulativ
über die
Behandlung des Güter= und Effekten-Transportes auf den Eisen-
bahnen in Bezug auf das Zollwesen.
Zur Erleichterung des Verkehres auf den Eisenbahnen werden, unter Mo-
difsikation der für den gewöhnlichen Verkehr bestehenden Bestimmungen über die
Zoll-Abfertigung und Kontrole, folgende Vorschriften ertheilt:
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