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I. Allgemeine Bestimmungen.
1) Transport-Mittel.
a) Wie solche beschaffen seyn müssen.
#. 1. Die zum Transport von Frachtgütern und von Passagier-Effekten
auf den Eisenbahnen bestimmten Wagen, welche die Zollgrenze überschreiten
und deren Ladungen nach Vorschrift dieses Regulatives behandelt werden sol-
len, müssen so eingerichtet seyn, daß sie von der Zollbehörde durch anzule-
gende Schlösser leicht und so sicher unter Verschluß genommen werden können,
daß ohne vorherige Lösung dieses Verschlusses die Oeffnung der Wagen nicht
erfolgen kann.
Weder in diesen Güterwagen, noch in den Lokomotiven und den dazu ge-
hörigen Tendern dürfen sich geheime oder schwer zu entdeckende, zur Aufnahme
von Gütern oder Effekten geeignete Räume befinden.
Jede Eisenbahnverwaltung hat die ihr zugehörigen Güterwagen an den
beiden Längenseiten mit einem, ihr Eigenthum an denselben kundgebenden Zei-
chen und mit einer fortlaufenden Nummer bezeichnen zu lassen.
Befinden sich in einem Güterwagen mehre von einander geschiedene Abthei-
lungen, so wird jede der letzteren durch einen Buchstaben bezeichnet. Alle diese
Bezeichnungen müssen so gemacht werden, daß sie leicht in die Augen fallen.
Personenwagen, welche die ZJollgrenze überschreiten, dürfen, außer den
gewöhnlichen Seitentaschen, besondere zur Aufnahme von Gütern oder Effekten
geeignete Räume nicht enthalten.
b) Deren Kontrolirung.
g. 2. Die Zollbehörde kann zu jeder Zeit verlangen, daß ihr sowohl die
Güter= wie die Personen-Wagen, ingleichen die Lokomotiven und Tender, zur
Besichtigung gestellt werden. Ergeben sich bei dieser Besichtigung Abweichun-
gen von den im F. 1 enthaltenen Vorschriften, so wird die fernere Benutzung
des vorschriftswidrig befundenen Transport-Mittels von der Zollbehörde un-
tersagt.
sas 2) Stations-Pläte und Haltestellen.
#. 3. Die Punkte, an welchen sich Stations-Plätze oder Haltestellen
befinden, sowie jede beabsichtigte Vermehrung, Verminderung oder Verlegung
derselben werden der Zoll-Direktiv-Behörde, in deren Verwaltungsbezirke die
Stations-Plätze und Haltestellen belegen sind, von der Eisenbahnverwaltung
schriftlich angezeigt.
Die Stations-Plätze oder Haltestellen, an denen Wagenzüge, auf welche
die Vorschriften dieses Regulatives Anwendung finden, anhalten, oder zum