58
auf der Fahrt selbst zu eigenem Gebrauche oder zu dienstlichen Zwecken nö-
thig haben.
Eine Ausnahme hiervon findet nur hinsichtlich der auf der Eisenbahn be-
förderten Reisewagen der mit dem nämlichen Zuge reisenden Passagiere da-
hin Statt, daß die Reisewagen mit dem darauf befindlichen Gepäcke einge-
hen dürfen.
Güter und Effekten, welche sich außerdem anderswo als in den Güter-
wagen vorfinden, werden als Gegenstand einer verübten Zoll-Defraude au-
gesehen.
§. 11. Frachtgüter und Passagier-Effekten, sowie Frachtgüter, welche
an verschiedenen Orten zollamtlich abgefertigt werden sollen (F. 5), dürfen nicht
in einem und demselben Wagen verladen werden, es sey denn, daß ein Wa-
gen gewählt werde, in welchem sich von einander geschiedene, besonders ver-
schließbare Abtheilungen (F. 1) befinden, in welche Frachtgüter und Passagier-
Effekten, beziehungsweise die nach verschiedenen Abfertigungsorten bestimmten
Frachtgüter gesondert verladen werden.
2) Ordnung der Wagen.
#. 12. Die einen Zug bildenden Wagen müssen möglichst so geordnet
werden, daß
1) sämmliche, vom Auslande eingehenden Güterwagen, ohne Unterbrechung
durch andere Wagen, hintereinander folgen, und
2) die bei dem Grenz-Zollamte und an den anderen Abfertigungsorten zu-
rückbleibenden Güterwagen mit Leichtigkeit von dem Zuge getrennt wer-
den können.
3) Abfertigung bei dem Grenz-Zollamte.
#a Abschließung des dazu bestimmten Naumes.
#. 13. Sobald ein Wagenzug auf dem Bahnhofe des Grenz-Zollamtes
angekommen ist, wird der Theil des Bahnhofes, in welchem der Zug anhält, für
den Zutritt aller anderen Personen, als der des Dienstes wegen anwesenden
Zollbeamten und der Eisenbahnangestellten, abgeschlossen (vergl. §. 5) und der
für die mitgekommenen Passagiere bestimmte Ausgang unter die Aufsicht der
Zollbehörde gestellt.
Die Zulassung anderer Personen zu dem abgeschlossenen Raume darf erst
nach Beendigung der in den F.S. 14 bis 17 erwähnten zollamtlichen Verrich-
tungen Statt finden.