Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1855. (39)

71 
braucht nicht die Eigenschaft eines Eisenbahnbeamten — also bei Staatseisen- 
bahnen nicht die Eigenschaft eines Staatsbeamten — zu besitzen. 
Für die von ihm etwa verwirkten Strafen, Prozeß-Kosten und Gefälle 
hat jedoch die Eisenbahnverwaltung, nach Maßgabe des Zoll-Strafgesetzes, sub- 
fldiarisch zu haften. 
12 zu F. 19. 
Die im K&. 17 des Regulatives getroffene Bestimmung, nach welcher die 
Beamten, beziehungsweise die Verwaltung der Grenzeisenbahn, die Verhaftung 
für die civilrechtlichen Folgen jeder bis zum Bestimmungsorte der Wagen vor- 
kommenden Verschlußverletzung zu übernehmen hat, setzt voraus, daß die Ver- 
waltungen derjenigen Eisenbahnen, auf welchen unabgefertigte Güter in dem 
nämlichen Wagen befördert werden, sich zur gemeinsamen Tragung der aus je- 
ner Verhaftung folgenden Ausgaben vereinigen. 
Um das Zustandekommen einer solchen Einigung und die demnächstige Aus- 
führung der zu vereinbarenden Bestimmungen zu erleichtern, werden die Abfer- 
tigungsämter allgemein angewiesen, sich vor Abgang jedes Zuges von dem vor- 
schriftsmäßigen Zustande des Verschlusses der mit dem Zuge weiter gehenden 
Wagen zu überzeugen und, wenn dieses von den Eisenbahnverwaltungen gewünscht 
wird, die erfolgte Revision und den Befund des Verschlusses auf einem mit dem 
Transporte angekommenen oder demselben beizugebenden Laufzettel zu bescheinigen. 
13 zu F. 20. 
Hat sich kein Grund zu einer Beanstandung ergeben, so wird das Ladungs- 
verzeichniß durch Unterschrift des betreffenden Vermerkes auf dem Formular von 
Seiten des Abfertigungsamtes erledigt und, nebst dem Ansagezettel, an das 
Grenz-Eingangsamt zum Austausch gegen das dort befindliche Duplikat des 
Ladungsverzeichnisses zurück gesendet. 
Liegt ein Grund zu einer Beanstandung vor, so sind die erforderlichen Er- 
örterungen mit möglichster Beschleunigung anzustellen. 
14 zu §. 21. 
Die Aemter, welche im Falle einer Verschlußverletzung zur Wiederanlegung 
des Verschlusses befugt sind, werden öffentlich bekannt gemacht.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.