Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1855. (39)

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15 zu g. 22. 
Wenn der Entrichtung des Ausgangszolles bei dem Amte des Absendungs- 
ortes die Sicherstellung des Zolles vorgezogen wird, so hat der Versender bei 
der Abfertigungsstelle, unter Anmeldung und Gestellung der Waaren, einen Le- 
gitimations-Schein zu lösen und denselben, mit der Bescheinigung des Grenz- 
Zollamtes über die erfolgte Abgabenentrichtung versehen, innerhalb bestimmter 
Frist Behufs Löschung der gestellten Sicherheit zurückzuliefern. 
16 zu §. 23. 
An Stations-Orten, wo sich Abfertigungsstellen (F. 5) befinden, dürfen 
Güter, deren Ausgang amtlich bescheinigt werden muß, ohne Collo-Verschluß, 
beziehungsweise nach Abnahme des letztern, unter Aufsicht der Zollbehörde in 
die dazu bestimmten verschließbaren Wagenräume eingeladen und letztere ver- 
schlossen werden. Die Zuladung anderer Güter in solche Räume ist nicht ge- 
stattet. Das Amt am Versendungsorte hat bezüglich der Revision solcher Waa- 
ren alle diejenigen Handlungen vorzunehmen, welche instruktionsgemäß (G. 62 des 
Begleitschein-Regulatives) dem Grenz-Ausgangsamte obliegen. Auf der amtlichen 
Bezettelung der Güter (Begleitscheine, Uebergangsscheine, Deklarations-Scheine 2c.), 
welche dem Zugführer zu übergeben ist, wird das Einladen der Waaren und 
der Verschluß des Wagens, sowie der Abgang des letztern auf der Eisenbahn, 
von dem Amte des Versendungsortes, dagegen die mit unverletztem Verschlusse 
erfolgte Ankunft bei dem Grenz-Ausgangsamte, sowie der Ausgang über die 
Grenze von dem Grenz-Zollamte, beziehungsweise dem Begleitungsbeamten be- 
scheinigt. 
17 zu g. 24. 
Wenn eine Eisenbahn Orte berührt, in welchen eine innere Staatssteuer 
oder eine Gemeindeabgabe von einzelnen eingehenden Gegenständen erhoben wird, 
so sind die auf der Eisenbahn in solche Orte eingehenden Gegenstände den für 
die Erhebung und Kontrole der Steuer und Abgabe in diesen Orten bestehen- 
den Einrichtungen und Anordnungen unterworfen.
	        
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