Uegierungs-Blatt
Großberjogehum
Sachsen--Weimar= Eisenach.
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— —§§G —ffl— Ü — —
Nummer 11. Weimar. 6. Mai 1855.
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Wir Carl Alexander,
von Gottes Gnaden Großherzog von Sachsen-Weimar-
Eisenach, Landgraf in Thuringen, Markgraf zu Meißen,
gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu Blankenhayn,
Neustadt und Tautenburg
2c. 2c.
finden es in Folge der Statt gefundenen andern Einrichtung der kirchlichen
Oberbehörden nöthig, nähere Bestimmungen wegen Vornahme der General-Kir-
chen-Visitationen durch Unsern Kirchenrath zu geben, auch die Vorschriften für
die den Superintendenten obliegenden Kirchen-Visitationen damit in Einklang
zu bringen. In Erwägung also, daß die Kirchen-Visitationen, wie solche schon
durch die Kirchenordnung bestimmt sind, den Zweck haben, den gesammten kirch-
lichen und religiös sittlichen Zustand der einzelnen Kirchengemeinden, wie der
ganzen Diözesen nach allen seinen Beziehungen zu untersuchen und dabei zu
ermitteln, wie derselbe erhalten, gesichert und, wo es nöthig ist, verbessert wer-
den könne; in fernerer Erwägung, daß dieselben zur Hebung des kirchlichen
Lebens in den Gemeinden beitragen und der Kirchenbehörde eine vollständige
und genaue Einsicht in die Zustände und Bedürfuisse der Landeskirche eröffnen
sollen, um ihr dadurch zu ermöglichen, das Nothwendige und Wünschenswerthe
im Ganzen und Einzelnen jederzeit rasch und zweckmäßig verfügen zu können,
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