Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1856. (40)

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waltungsrathes unterzeichnet und in das Aktien-Buch der Gesellschaft einge- 
tragen, welches ebenso wie die Aktien selbst Vor= und Zunamen, Stand und 
Wohnort der Aktionäre angeben muß. Das Aktien-Buch, in welches selbstre- 
dend auch alle Besitzwechsel eingetragen werden, weist der Gesellschaft gegen- 
über die Inhaber der Aktien nach. Seine Führung unterliegt der in jeder 
Sitzung vorzunehmenden Kontrole des Verwaltungsrathes. Zu Unschreibungen 
von Aktien (und Interims-Quittungen §. 12) ist der Nachweis des Titels 
und der schriftliche Antrag des neuen Besitzers unter Vorlegung der Aktie 
(Interims-Quittung) erforderlich. Der Verwaltungsrath hat das Recht, aber 
nicht die Verpflichtung, die formelle Gültigkeit der zum Nachweise des Besttz- 
wechsels vorgelegten Urkunden zu prüfen. 
Wenigstens drei seiner Mitglieder müssen den Besitzwechsel und die statt- 
gehabte Umschreibung auf der Aktie (Interims-Quittung) vermerken. 
8. 68. 
Die Aktie wird nach dem Formular A ausgefertigt, jedoch nur nach voll- 
ständiger Einzahlung des vollen Betrages gegen Ueberreichung der betreffenden 
sämmtlichen Interims-Quittungen ausgehändigt. Ueber die Prozent-Einzah- 
lungen werden auf den Namen lautende Interims-Quittungen nach dem bei- 
gefügten Formular B ertheilt, die ebenfalls von wenigstens drei Mitgliedern 
des Verwaltungsrathes unterzeichnet werden. 
8. 7. 
Die Altien-Beträge, für deren Einzahlung auf Höhe von fünfzig Prozent 
im Falle der Uebertragung der Altie auf Andere der ursprüngliche Zeichner 
neben dem spätern Erwerber der Gesellschaft unbedingt verhaftet bleibt, wer- 
den in Prozenten eingefordert. Die Einforderung erfolgt von dem Verwal- 
tungsrathe durch die Blätter der Gesellschaft. 
Es dürfen nach erfolgter Einzahlung von zwanzig Prozent zu einer der 
folgenden Einzahlungen höchstens zehen Prozent auf einmahl eingefordert werden, 
und es muß bei diesen folgenden Einzahlungen jeder folgende Zahlungs-Termin 
auf mindestens drei Monate nach dem letztvorhergegangenen Einzahlungs-Termine 
hinausgerückt und mindestens vierzehen Tage vor dem Einzahlungs-Termine 
durch die Blätter der Gesellschaft bekannt gemacht werden. 
Jedem Aktionär bleibt es freigestellt, bei der ersten Prozent-Einzahlung 
den ganzen Aktien-Betrag, oder bei einer folgenden Prozent-Einzahlung den 
alsdann bis zur vollen Einzahlung verbleibenden Aktien -Betrag einzuzahlen.
	        
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