Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1856. (40)

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III. Mit Bezugnahme auf die Ministerial-Bekanntmachung vom 7. August 
1854 (Seite 296 des Regierungs-Blattes) werden diejenigen, welche Besol- 
dungen, Gehalte, Wartegelder oder Pensionen aus Großherzoglichen Hof- 
und Staats-Kassen, überhaupt aus öffentlichen Kassen im Großherzogthume, 
namentlich auch aus den Kassen der Gemeinden und anderer öffentlichen An- 
stalten, Auszüge aus landwirthschaftlichen Gütern, ingleichen Erbzin- 
sen und andere grundherrliche Gefälle zu beziehen haben, hierdurch wie- 
derholt daran erinnert, diese Bezüge den Vorschriften des Gesetzes über die all- 
gemeine Einkommensteuer vom 19. März 1851 gemäß zu Vermeidung der für 
diesfallsige Zuwiderhandlungen im F. 38 jenes Gesetzes festgesetzten Strafen 
rechtzeitig und vollständig zur Einkommensteuer-Entrichtung anzumelden. 
Weimar am 27. Dezember 1855. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement der Finanzen. 
G. Thon. 
IV. Die in dem Regulative über die zollamtliche Behandlung der mit 
der Fahrpost aus dem Auslande eingehenden Waaren vom 18. Dezember 1833 
&. 1 (Seite 731 des Regierungs-Blattes) enthaltene Bestimmung, wornach 
derjenige, welcher zollpflichtige, nach dem Vereinsgebiete bestimmte Waaren, 
über vier Loth schwer, im Auslande verpackt zur Post giebt, dem Poststücke 
eine Deklaration beizufügen verpflichtet ist, wird mit höchster Genehmigung 
Seiner Königlichen Hoheit des Großherzogs dahin abgeändert, daß diese Ver- 
pflichtung eintritt, sobald das Gewicht des aufgegebenen Poststückes drei Loth 
Zollgewicht oder mehr beträgt. 
Weimar am 29. Dezember 1855. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement der Finanzen. 
G. Thon. 
V. Dem Brandversicherungsvereine der Geistlichen und Schullehrer ist 
in seiner Eigenschaft als eine milde Stiftung für angestellte Geistliche und 
Lehrer des Landes innerhalb der Grenzen des Großherzogthumes das Porto- 
Freithum unter folgenden Bedingungen bezüglich Beschränkungen zugestanden 
worden:
	        
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