Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1856. (40)

üegierungs-  Blatt
für  das
Großherzogthum
Sachsen-Weimar-Eifenach.
Nummer  3.  Weimar.  23.  Jannar  1856.

 

Verordnung
über  die  Ausbildung  derjenigen,  welche  sich  dem  Dienste  der  Lokal-Finanz-Verwaltungs-Stellen
  widmen.

Die  größere  Bedeutung,  welche  die  Lokal-Finanz-Behörden,  insbesondere
seit  der  Trennung  der  Justiz  von  der  Verwaltung  und  Uebertragung  wichtiger
Verwaltungszweige  von  den  Justiz-Aemtern  auf  die  Rechnungsämter,  erlangt
haben,  macht  es  nöthig,  zur  Heranbildung  tüchtiger  Bewerber  für  solche  Stellen
besondere  Aufmerksamkeit  zu  widmen.

Auf  höchsten  Befehl  Seiner  Königlichen  Hoheit,  des  Großherzogs,  wird
daher  hierdurch  Folgendes  verordnet:

#  1.

Wer  sich  dem  Staatsdienste  bei  den  Lokal-Stellen  der  Finanz-Verwaltung,
  den  Rechnungsämtern,  Steuerämtern  2c.  oder  auch  bei  der
Rechnungs-Revision  des  Finanz-Departements  oder  bei  dem  Central-Kassen-Dienste
  widmen  will,  hat  sich  bei  dem  Finanz-Departement  des  Großherzoglichen
  Staats-Ministeriums  anzumelden  und  unter  Angabe  seiner  persönlichen
  und  Familien-Verhältnisse  über  seine  gehörige  Vorbereitung  für  den
gewählten  Beruf  sich  auszuweisen,  auch  die  Stelle  zu  bezeichnen,  bei  welcher  er
nach  Uebereinkunft  mit  dem  betreffenden  Beamten  seine  Lehrzeit  als  Praktikant
zu  bestehen  gedenkt.

§.  2.

In  Beziehung  auf  die  Vorbereitung  wird  erfordert,  daß  der  Bewerber

befähigt  sey,  in  die  Prima  des  Großherzoglichen  Real-Gymnasiums  zu  Eisenach
10