Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1904. (38)

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III.  Bekämpfung  des  Fleckfiebers  (Flecktyphus).

1.  Zu  §§  12,  13.  Diejenigen  Personen,  welche  mit  einer  am  Fleckfieber
erkrankten  oder  verstorbenen  Person  unmittelbar  oder  mittelbar  in  Berührung  gekommen
  sind,  sowie  die  Bewohner  eines  Hauses,  in  welchem  ein  Fleckfieberfall
festgestellt  ist  (ansteckungsverdächtige  Personen),  sind  einer  Beobachtung  zu  unterstellen,
  soweit  nicht  schärfere  Maßregeln  nach  Nr.  2  zu  ergreifen  sind  oder  vom
beamteten  Arzte  aus  besonderen  Gründen  für  erforderlich  erklärt  werden.  Die
Beobachtung  soll  nicht  länger  als  vierzehn  Tage,  gerechnet  vom  Tage  der  letzten
Ansteckungsgelegenheit,  dauern.  Sie  ist  in  schonender  Form  und  so  vorzunehmen,
daß  Belastigungen  tunlichst  vermieden  werden.  Sie  wird  in  der  Regel  darauf
beschränkt  werden  können,  daß  durch  einen  Arzt  oder  durch  eine  sonst  geeignete
Person  täglich  Erkundigungen  über  den  Gesundheitszustand  der  betreffenden  Personen
  eingezogen  werden.  Erklärt  es  der  beamtete  Arzt  für  erforderlich,  daß  die
der  Beobachtung  unterstellten  Personen  Wirtshäusern,  Spielplätzen,  öffentlichen
Versammlungsorten  und  gemeinschaftlichen  Arbeitsstätten  fernbleiben  oder  sonst
sich  Verkehrsbeschränkungen  unterwerfen,  und  sind  diese  Personen  hierzu  nicht
bereit,  so  ist  je  nach  Lage  des  Falles  deren  Absonderung  gemäß  Nr.  2  anzuordnen.

Die  höhere  Verwaltungsbehörde  kann  für  den  Umfang  ihres  Bezirkes  oder
für  Teile  desselben  anordnen,  daß  zureisende  fremde  oder  ortsansässige  Personen,
welche  sich  innerhalb  der  letzten  vierzehn  Tage  vor  ihrer  Ankunft  in  einem  vom
Fleckfieber  betroffenen  Bezirk  oder  Orte  aufgehalten  haben,  nach  ihrer  Ankunft
der  Ortspolizeibehörde  binnen  einer  zu  bestimmenden,  möglichst  kurzen  Frist
schriftlich  oder  mündlich  zu  melden  sind.  Derartige  Personen  können  als  ansteckungsverdächtig
  angesehen  und  der  Beobachtung  unterworfen  werden.

Eine  verschärfte  Art  der  Beobachtung,  verbunden  mit  Beschränkungen  in
der  Wahl  des  Aufenthalts  oder  der  Arbeitsstätte  zum  Beispiel  Anweisung  eines
bestimmten  Aufenthalts,  Verpflichtung  zum  zeitweisen  persönlichen  Erscheinen  vor
der  Gesundheitsbehörde,  Untersagung  des  Verkehrs  an  bestimmten  Orten)  ist
solchen  Personen  gegenüber  zulässig,  welche  obdachlos  oder  ohne  festen  Wohnsitz
sind  oder  berufs-  oder  gewohnheitsmäßig  umherziehen,  zum  Beispiel  fremdländische
Auswanderer  und  Arbeiter,  fremdländische  Drahtbinder,  Zigeuner,  Landstreicher,
Hausierer.

Zu  §§  14,  18.  Am  Fleckfieber  erkrankte  oder  krankheits  Verdächtige
Personn  sind  ohne  Verzug  unter  Beobachtung  der  Bestimmungen  im  §  14
Abs.  2  und  3  des  Gesetzes  abzusondern.  Als  krankheitsverdächtig  sind  solche  Personen
  zu  betrachten,  welche  unter  Erscheinungen  erkrankt  sind,  die  den  Ausbruch
des  Fleckfiebers  befürchten  lassen.

Ansteckungsverdächtige  Personen  sind  in  gleicher  Weise  abzusondern,  wenn
sie  mit  einem  Fleckfieberkranken  in  Wohnungsgemeinschaft  leben  oder  sonst  mit
einem  solchen  oder  mit  einer  Fleckfieberleiche  in  unmittelbare  Berührung  gekommen