Nr. 3. 7
Regierungs-Blatt
Grohherzogtum Mecklenburg-Schwerin.
Jahrgang 1915.
Ausgegeben Schwerin, Sonnabend, den 9. Januar 1915.
Inhalt.
II. Abteilung. (1) Bekanntmachung, betreffend Kontrolle über zurückgestellte Mannschaften.
II. Abteilung.
(1) Bekanntmachung vom 7. Januar 1915, betreffend Kontrolle über zurück-
gestellte Mannschaften.
egen der Kontrolle derjenigen Wehrpflichtigen, die wegen häuslicher, ge-
werblicher und sonstiger Verhältnisse einstweilen vom Kriegsdienste zurück-
gestellt sind, ist es dringend notwendig, daß dem zuständigen Bezirkskommando
beschleunigt Anzeige gemacht wird, wenn solche Leute aus ihrem bisherigen
die Zurückstellung begründenden Arbeits= oder Dienstverhältnis ausscheiden.
Die Arbeitgeber sowie die Orts= und Gemeindebehörden werden ange-
wiesen, in vorkommenden Fällen dem zuständigen Bezirkskommando die
erforderliche Anzeige zu machen.
Schwerin, den 7. Januar 1915.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern.
L. v. Meerheimb.
Berichtigung.
In der lberschrift und am Ende der Bekanntmachung zur Bundesratsverordnung vom
28. Oktober 1914, betreffend das Ausmahlen von Brotgetreide — Nr. 118, S. 675
des Regierungs-Blattes von 1914 — ist statt „6. Oktober 1914" zu lesen: „6. No-
vember 1914“.
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