Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1857. (41)

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5) zu Kaltennordheim für die Bezirke der Justiz-Aemter Dermbach, 
Geisa, Kaltennordheim, Lengsfeld, Ostheim, Vacha; 
6) zu Neustadt a./O. für die Bezirke der Justiz-Aemter Auma mit der 
Justizamts-Kommission zu Triptis, Berga, Neustadt a.O. und Weida; 
in Wirksamkeit treten, so wird solches mit folgenden weiteren Bestimmungen 
zur öffentlichen Kenntniß gebracht: 
1) Vorsitzender (Bergamtmann) eines jeden der genannten Bergämter ist der 
jeweilige Vorstand desjenigen Justiz-Amtes, an dessen Sitze sich das 
Bergamt befindet. Demselben bleibt die Wahl des nach F. 195 des 
Berggesetzes zu bestellenden Bergschreibers aus dem zum Protokoll ver- 
pflichteten Subalternen-Personal des Justiz-Amtes mit Beachtung des 
Schlußsatzes im K. 193 des Berggesetzes, wonach der erste Subaltern 
als Stellvertreter für den Vorsitzenden zu fungiren hat, überlassen. Die 
Bestellung aber ist bis zu dem 1. Januar k. J. zu bewirken und, wie 
solches geschehen, den beiden unterzeichneten Ministerial-Departements 
anzuzeigen. 
Zum technischen Beisitzer G.. 192, 194 des Berggesetzes) für alle diese 
Bergämter ist der Großherzogliche Bergmeister Mahr zu Kammerberg 
ernannt worden. Die Bekanntmachung der Berggeschworenen bleibt vor- 
behalten. 
Für solche Fälle, wo sich Bergwerkseigenthum über verschiedene Berg- 
amtsbezirke erstreckt, oder wo es sonst unter Umständen angemessen er- 
scheint, behält sich das Staats-Ministerium die Bestimmung der Zustän- 
digkeit vor. 
Weimar am 18. November 1857. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium. 
— 
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Departement der Finanzen. Departement der Justiz und des 
Cultus. 
G. Thon. v. Wintzingerode. 
  
Druck der Hof= Buchdruckerei in Weimar.
	        
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