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5) zu Kaltennordheim für die Bezirke der Justiz-Aemter Dermbach,
Geisa, Kaltennordheim, Lengsfeld, Ostheim, Vacha;
6) zu Neustadt a./O. für die Bezirke der Justiz-Aemter Auma mit der
Justizamts-Kommission zu Triptis, Berga, Neustadt a.O. und Weida;
in Wirksamkeit treten, so wird solches mit folgenden weiteren Bestimmungen
zur öffentlichen Kenntniß gebracht:
1) Vorsitzender (Bergamtmann) eines jeden der genannten Bergämter ist der
jeweilige Vorstand desjenigen Justiz-Amtes, an dessen Sitze sich das
Bergamt befindet. Demselben bleibt die Wahl des nach F. 195 des
Berggesetzes zu bestellenden Bergschreibers aus dem zum Protokoll ver-
pflichteten Subalternen-Personal des Justiz-Amtes mit Beachtung des
Schlußsatzes im K. 193 des Berggesetzes, wonach der erste Subaltern
als Stellvertreter für den Vorsitzenden zu fungiren hat, überlassen. Die
Bestellung aber ist bis zu dem 1. Januar k. J. zu bewirken und, wie
solches geschehen, den beiden unterzeichneten Ministerial-Departements
anzuzeigen.
Zum technischen Beisitzer G.. 192, 194 des Berggesetzes) für alle diese
Bergämter ist der Großherzogliche Bergmeister Mahr zu Kammerberg
ernannt worden. Die Bekanntmachung der Berggeschworenen bleibt vor-
behalten.
Für solche Fälle, wo sich Bergwerkseigenthum über verschiedene Berg-
amtsbezirke erstreckt, oder wo es sonst unter Umständen angemessen er-
scheint, behält sich das Staats-Ministerium die Bestimmung der Zustän-
digkeit vor.
Weimar am 18. November 1857.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium.
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Departement der Finanzen. Departement der Justiz und des
Cultus.
G. Thon. v. Wintzingerode.
Druck der Hof= Buchdruckerei in Weimar.