218 Beschränkungen des Privatrechts durch die Polizei.
(G.S. S. 92) hinsichtlich der Räumungsfristen für größere Miethwohnungen.
V. Schutz obligatorischer Rechte durch die Polizei.
Die Frage, ob und in wieweit die Polizei zum Schutze obligatorischer
Rechte kompetent ist, ist bereits oben (S. 18) beantwortet worden, und
zwar dahin, daß die Polizei nur ganz ausnahmsweise zum Schutze reiner
Privatrechte einschreiten darf, nur dann, wenn die Verletzung derselben
entweder eine strafbare Handlung darstellt — man denke etwa an den
§ 329 Str. G. B. — oder wenn die Hülfe des Richters nicht abgewartet
werden kann, und Selbsthülfe keinen Erfolg verspricht.
Mit Recht hat das Kammergericht2) eine Polizeiverordnung für die
Stadt Bromberg vom 4. IV. 1887 als rechtsungültig bezeichnet, welche
bestimmte, daß die zur Zahlung des Marktstandgeldes verpflichteten
Personen ihren Standplatz nicht eher verlassen dürfen, als bis sie das
Standgeld entrichtet haben. Das Kammergericht erblickt hierin den Versuch,
eine obligatorische Verpflichtung von lediglich privatrechtlicher Natur
durch Polizeistrafen zu erzwingen, und erachtet dies für unzulässig.
Anders ist es natürlich dann, wenn das Gesetz selber der Polizei
den Schutz obligatorischer Rechte anvertraut, wie dies namentlich durch
die verschiedenen Gesindeordnungen geschehen ists). Hier ist auch
vielfach der Polizei die Befugniß beigelegt worden, Streitigkeiten zwischen
Dienstherrschaft und Gesinde mit wenigstens vorläufiger Wirkung zu
entscheiden"). Unzulässig war das Einschreiten der Polizei in dem vom
Oberverwaltungsgericht am 26. III. 1881 entschiedenen Falle 5). Die
Dienstherrschaft hatte gegenüber einem abziehenden Knecht ein Retentionsrecht
ausgeübt. Von der Ortspolizeibehörde wurde ihr indessen unter
1) Eine daraufhin ergangene Verordn. ist die des Berlinier Polizeipräs. vom 26.
III. 70 (Samml. Bd. 1, S. 129).
2) Entsch. vom 12. VII. 88 (Johow Bd. 8, S. 140). Dagegen Rosin, Polizeiverordnungsrecht
S. 159, Anm. 7.
3) Vgl. Gesindeordn. vom 8. XI. 1810 88 47, 51, 160, 167 — vgl. Oppenhoff,
Ressortverhältnisse S. 188 ff. —, Gesindeordn. für die Rheinprovinz vom 19. VIII. 44
88 15, 16, 41, 42, Dienstbotenordn. für Ostfriesland u. Harlingerland vom 10. VII.
59 (Gerland a. a. O. S. 112) 88 16, 48, Dienstbotenordn. für die Landdrosteibezirke
Hannover, Hildesheim und für den Haagbezirk vom 15. VIII. 44 (das. S. 120) 88 18,
52, 56, Dienstbotenordn. für den Landdrosteibezirk Osnabrück vom 28. IV. 38 (das.
S. 127) Art. 22, 64, 66, Dienstbotenordn. für das Herzogthum Bremen u. Verden
vom 12. IV. 44 (das. S. 136) 88 25, 64, 67.
9 Vgl. namentlich Nass. Edikt vom 15. V. 1819 § 24 (v. Seel a. a. O. S. 764).
5) Entsch. Bd. 7, S. 375 ff.