Metadata : Privatrecht und Polizei in Preußen.

218  Beschränkungen  des  Privatrechts  durch  die  Polizei.

(G.S.  S.  92)  hinsichtlich  der  Räumungsfristen  für  größere  Miethwohnungen.


V.  Schutz  obligatorischer  Rechte  durch  die  Polizei.

Die  Frage,  ob  und  in  wieweit  die  Polizei  zum  Schutze  obligatorischer
Rechte  kompetent  ist,  ist  bereits  oben  (S.  18)  beantwortet  worden,  und
zwar  dahin,  daß  die  Polizei  nur  ganz  ausnahmsweise  zum  Schutze  reiner
Privatrechte  einschreiten  darf,  nur  dann,  wenn  die  Verletzung  derselben
entweder  eine  strafbare  Handlung  darstellt  —  man  denke  etwa  an  den
§  329  Str.  G.  B.  —  oder  wenn  die  Hülfe  des  Richters  nicht  abgewartet
werden  kann,  und  Selbsthülfe  keinen  Erfolg  verspricht.

Mit  Recht  hat  das  Kammergericht2)  eine  Polizeiverordnung  für  die
Stadt  Bromberg  vom  4.  IV.  1887  als  rechtsungültig  bezeichnet,  welche
bestimmte,  daß  die  zur  Zahlung  des  Marktstandgeldes  verpflichteten
Personen  ihren  Standplatz  nicht  eher  verlassen  dürfen,  als  bis  sie  das
Standgeld  entrichtet  haben.  Das  Kammergericht  erblickt  hierin  den  Versuch,
  eine  obligatorische  Verpflichtung  von  lediglich  privatrechtlicher  Natur
durch  Polizeistrafen  zu  erzwingen,  und  erachtet  dies  für  unzulässig.

Anders  ist  es  natürlich  dann,  wenn  das  Gesetz  selber  der  Polizei
den  Schutz  obligatorischer  Rechte  anvertraut,  wie  dies  namentlich  durch
die  verschiedenen  Gesindeordnungen  geschehen  ists).  Hier  ist  auch
vielfach  der  Polizei  die  Befugniß  beigelegt  worden,  Streitigkeiten  zwischen
Dienstherrschaft  und  Gesinde  mit  wenigstens  vorläufiger  Wirkung  zu
entscheiden").  Unzulässig  war  das  Einschreiten  der  Polizei  in  dem  vom
Oberverwaltungsgericht  am  26.  III.  1881  entschiedenen  Falle  5).  Die
Dienstherrschaft  hatte  gegenüber  einem  abziehenden  Knecht  ein  Retentionsrecht
  ausgeübt.  Von  der  Ortspolizeibehörde  wurde  ihr  indessen  unter

1)  Eine  daraufhin  ergangene  Verordn.  ist  die  des  Berlinier  Polizeipräs.  vom  26.
III.  70  (Samml.  Bd.  1,  S.  129).

2)  Entsch.  vom  12.  VII.  88  (Johow  Bd.  8,  S.  140).  Dagegen  Rosin,  Polizeiverordnungsrecht
  S.  159,  Anm.  7.

3)  Vgl.  Gesindeordn.  vom  8.  XI.  1810  88  47,  51,  160,  167  —  vgl.  Oppenhoff,
Ressortverhältnisse  S.  188  ff.  —,  Gesindeordn.  für  die  Rheinprovinz  vom  19.  VIII.  44
88  15,  16,  41,  42,  Dienstbotenordn.  für  Ostfriesland  u.  Harlingerland  vom  10.  VII.
59  (Gerland  a.  a.  O.  S.  112)  88  16,  48,  Dienstbotenordn.  für  die  Landdrosteibezirke
Hannover,  Hildesheim  und  für  den  Haagbezirk  vom  15.  VIII.  44  (das.  S.  120)  88  18,
52,  56,  Dienstbotenordn.  für  den  Landdrosteibezirk  Osnabrück  vom  28.  IV.  38  (das.
S.  127)  Art.  22,  64,  66,  Dienstbotenordn.  für  das  Herzogthum  Bremen  u.  Verden
vom  12.  IV.  44  (das.  S.  136)  88  25,  64,  67.

9  Vgl.  namentlich  Nass.  Edikt  vom  15.  V.  1819  §  24  (v.  Seel  a.  a.  O.  S.  764).

5)  Entsch.  Bd.  7,  S.  375  ff.