Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1899. (26)

16

Eine  eingehende  Erklärung  des  Expositus  Sailer  vom  21.  Jannar  1895  nebst
spezifizirter  Rechnung  über  64  21  J  und  der  einschlägigen  Stolgebührenordnung  wurde
dem  Johann  Hack  zufolge  bezirksamtlicher  Verfügung  vom  9.  Februar  1895  mit  dem
Beifügen,  daß  die  einzelnen  Ansätze  der  Stolgebühren-Ordnung  und  dem  Gebührengesetze
entsprechen  und  daß  über  die  Dispensgebühren  das  Bezirksamt  wegen  mangelnder  Zuständigkeit
der  Verwaltungsbehörden  nicht  zu  befinden  habe,  sowie  mit  der  Aufforderung  bekannt  gegeben,
sich  zu  erklären,  ob  er  sich  nunmehr  bei  der  Sachlage  beruhige  oder  auf  seinem  Antrage
auf  instanzielle  Festsetzung  der  fraglichen  Gebühren  bestehe.

Johann  Hack  gab  hierauf  zum  gemeindlichen  Protokoll  vom  18.  Februar  1895  die
Erklärung  ab,  daß  er  „auf  den  Weiterverfolg  der  Sache  bezüglich  der  Taxen,  Stolgebühren
und  auch  der  bischöflichen  Dispenstaxen  verzichten  wolle.“

Hievon  wurde  die  Expositur  Gergweis  mit  bezirksamtlicher  Verfügung  vom  19.  Februar
1895  verständigt.

Eine  auf  Antrag  der  genannten  Expositur  Seitens  des  k.  Bezirksamts  Vilshofen  ergangene
Zahlungsaufforderung  vom  27.  dess.  Mts.  blieb  erfolglos.

Im  Namen  und  Auftrag  des  inzwischen  zum  Pfarrer  in  Grafendorf  ernannten  Franz
Taver  Sailer  erhob  hierauf  Rechtsanwalt  Steininger  in  Deggendorf  bei  dem  k.  Amtsgerichte
  Osterhofen  unter'm  27.  Mai  1895  Klage  gegen  die  Gütlerseheleute  Johann  und
Maria  Hack  in  Abstorf  mit  dem  Antrage,  Urtheil  dahin  zu  erlassen,  daß  die  Beklagten
solidarisch  schuldig  seien,  63  35  J  Hauptsache  nebst  Zinsen  zu  bezahlen  und  die
Prozeßkosten  zu  tragen.

Zur  Begründung  ist  angeführt:

Die  Beklagten  hätten  bei  der  Expositur  Gergweis  um  Dispens  von  dem  Ehehindernisse
der  Schwägerschaft  und  von  der  dreimaligen  Verkündigung  nachgesucht  und  zur  Bezahlung
der  im  muthmaßlichen  Betrage  ihnen  bekannt  gegebenen  Dispenstaxen  sich  bereit  erklärt.
Auf  ihr  Ersuchen  habe  Expositus  Sailer  die  durch  Postnachnahme  erholten  Dispenstaxen
vorschußweise  bezahlt.  Außerdem  habe  Expositus  Sailer  Stolgebühren  aus  Anlaß  der
Dispensgesuche,  für  Trauung  und  Beerdigung  zu  fordern.  In  der  von  Johann  Hack
abgegebenen  Erklärung,  daß  er  auf  Weiterverfolgung  seines  bei  dem  k.  Bezirksamte  Vilshofen
gestellten  Antrags  verzichte,  sei  überdieß  eine  Anerkennung  der  Forderung  des  Expositus
Sailer  zu  erblicken.

Nach  der  mit  der  Klage  vorgelegten  Rechnung  besteht  die  eingeklagte  Forderung,  abgesehen
von  86  J—  Zinsen,  aus  folgenden  Beträgen:
1.  Einleitung  zum  Gesuche  um  päpstliche  Dispens  (4  Protokolle  à  14,
Stammbaum  2-X,  Sterburkunde  1,10  -X,  Gesuch  mit  Porto  1,  204A4)  8  4  30  -—J
2.  Postnachnahme  für  Dispens  vom  Chehinderniß  Z  30  „  60  „