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die, von diesen letzteren unvermeidlich gelieferte Fourage den jedesmaligen monat-
lichen Durchschnitts-Marktpreis zu Weimar, bezüglich Eisenach und Neustadt an
der Orla.
Das Königlich Preußische Gouvernement vergütet die Kurkosten für die etwa
krank zurückgelassenen Pferde auf die, von den Großherzoglichen Behörden attestir-
ten Rechnungen.
Artikel IV.
Verabreichung der Vorspanne und Stellung der Fußboten.
Die Transport-Mittel werden den durchmarschirenden Truppen auf Anwei-
sung der Etapen-Behörden und gegen Quittung nur insofern verabreicht, als des-
halb in den förmlichen Marsch-Routen das Nöthige bemerkt worden.
Nur diejenigen Militär-Personen, welche unterweges erkrankt sind, können
außerdem, und zwar gegen Quittung, und nachdem die Unfähigkeit zu marschiren
durch das von der Königlich Preußischen Militär-Verwaltung taxmäßig zu vergütende
Attest eines approbirten Arztes oder Wundarztes nachgewiesen worden, auf Trans-
port-Mittel zur Fortschaffung in das nächste Etapen-Hospital Anspruch machen.
Wenn bei Durchmärschen starker Armee-Korps der Bedarf der Transport-
Mittel für jede Abtheilung nicht bestimmt angegeben worden und demnach diese
Ordnung nicht genau beobachtet werden kann, so ist der Kommandeur der in einem
Orte bequartierten Abtheilung zwar befugt, auf seine eigene Verantwortung Trans-
port-Mittel zu requiriren; dieses muß aber durch eine schriftliche an die Obrigkeit
des Ortes gerichtete Requisition geschehen, welche für die Stellung der Fuhren
gegen die bei der Stellung sogleich zu ertheilende Quittung sorgen wird.
Quartiermachende Kommandirte dürfen auf keine Weise Wagen oder Reit-
pferde für sich requiriren, es sey denn, daß sie sich durch eine schriftliche Ordre
des Regiments-Kommandeurs als dazu berechtigt legitimiren können.
Die Transport-Mittel werden von einem Nacht-Quartier bis zum anderen,
d. h. von einem Etapen-Bezirke bis zum nächsten gestellt und die Art der Stellung
bleibt den Landesbehörden gänzlich überlassen. Die durchmarschirenden Truppen sind
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