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welche von den betheiligten Berwaltungen und mit welchen Beträgen sie zu dem
zu gewährenden Ersatze beizutragen haben.
Das Schiedsgericht wird in einem solchen Falle, abweichend von den Bestim-
mungen des Artikels 78, in der Weise gebildet, daß jede der betheiligten Verwal-
tungen eine andere Verwaltung bezeichnet, die sämmtlichen benannten Verwaltun-
gen aber eine dritte Verwaltung wählen, welche das Schiedsrichteramt zu versehen
hat. Falls sich die benannten Verwaltungen über die zu wählende dritte Verwal-
tung nicht einigen können, so hat jede derselben eine Central-Postbehörde zu be-
zeichnen und zwischen diesen das Loos zu entscheiden.
In Fällen jedoch, wo es sich um einen Ersatzbetrag bis 20 Thlr. einschließ-
lich handelt und wo die Verwaltungen des Aufgabe= und Bestimmungs-Ortes ein-
verstanden sind, daß eine gemeinschaftliche Ersatzleistung erfolgen soll, findet eine
Berufung an ein Schiedsgericht nicht Statt und ist die Entschädigung von sämmt-
lichen bei dem Transporte betheiligten Verwaltungen zu gleichen Theilen zu tragen.
9) Die vorstehenden Bestimmungen finden Anwendung auf alle zwischen zwei
Vereins-Postbezirken gewechselte Fahrpostsendungen, ohne Unterschied, ob der Ver-
lust im Postbezirke der Aufgabe, oder im Bezirke einer auderen Postverwaltung
Statt gefunden hat, und ohne Rücksicht darauf, ob in den betreffenden Bezirken
für die innerhalb derselben beförderten Sendungen abweichende Vorschriften bestehen.
D. Allgemeine Bestimmungen.
Aeußere Beschaffenheit und Behandlung der Postsendungen.
Art. 76.
In Bezug auf die äußere Beschaffenheit und Behandlung der Postsendungen
bei der Aufgabe und Abgabe und bei der Weiter-Spedition gelten für den Vereins-
Postverkehr die zwischen den Vereinsverwaltungen verabredeten besonderen Regle-
ments und Instruktionen. Soweit in diesen besondere Bestimmungen nicht getroffen
sind, finden die internen Vorschriften der einzelnen Postbezirke Anwendung.
Verfügungsrecht des Absenders.
Art. 77.
Der Absender ist befugt, über die der Postanstalt zur Beförderung überge-
benen Sachen so lange auf seine Kosten zu verfügen, als solche nicht an den von
ihm bezeichneten Empfänger übergeben worden sind.
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