Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1861. (45)

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schließung mit dem Bemerken hiermit zur öffentlichen Kenntniß, daß die zur Vor- 
bereitung der Abgeordnetenwahlen erforderlichen näheren Anordnungen mit Einschluß 
der Wahlmännerwahlen von den Großherzoglichen Bezirks-Direktoren für den Um- 
fang ihrer Bezirke, gemäß der ihnen zugehenden Anweisung, werden getroffen werden. 
Schon jetzt aber findet das unterzeichnete Staats-Ministerium sich zu folgen- 
den allgemeinen Anordnungen veranlaßt: 
I. Die Großherzoglichen Rechnungsämter und Steuer-Lokal-Kommissionen 
haben innerhalb 14 Tagen vom Tage dieser Bekanntmachung an 
1) nach §. 40 des gedachten Gesetzes die Zusammenstellung der Namen 
Derjenigen, welche aus inländischem Grundbesitze ein Einkommen von 
mindestens Eintausend Thalern versteuern, auf Grund der Steuerrollen 
zu fertigen, ingleichen 
2) nach §. 48 jenes Gesetzes ortsweise die Vornamen und Zunamen der- 
jenigen männlichen Staatsangehörigen zusammen zu stellen, welche in 
den, in den Häuden der erwähnten Behörden befindlichen Steuerrollen 
ersten und zweiten Theiles zusammen genommen mit einem Jahresein- 
kommen aus anderen Quellen, als dem Grundbesitze, im Betrage von 
wenigstens Eintausend Thalern eingezeichnet stehen, sodann aber beiderlei 
Zusammenstellungen alsbald an den zuständigen Bezirks-Direktor ein- 
zusenden. 
II. In jedem Gemeindebezirke ist von dem Gemeindevorstande zunächst die 
Liste der zur Theilnahme an der Wahl der Wahlmänner daselbst berechtigten, voll- 
jährigen männlichen Staatsangehörigen, welche das Bürgerrecht in einer Gemeinde 
des Großherzogthumes besitzen und denen die in den §.S. 7, 51 und 55 des ange- 
zogenen Gesetzes vorgeschriebenen Wahlerfordernisse nicht abgehen, sofort aufzu- 
stellen und an einem öffentlich bekannt zu machenden Orte zur Einsicht für jeden 
Ortseinwohner aufzulegen. Hierauf aber ist die Bekanntmachung des durch den 
Bezirks-Direktor nach §. 58 des angezogenen Gesetzes anzusetzenden Wahltages, 
bezüglich die Verfügung wegen Bildung der Urwahlbezirke zu gewärtigen. 
III. Wegen Ernennung der nach dem Gesetze erforderlichen Wahl-Kommissare 
wird weitere Bestimmung erfolgen. 
Weimar am 15. April 1861. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departemeat des Innern. 
v. Watzdorf. 
Druck der Oof .Buchdruckerei in Weimar.
	        
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